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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Liste der zulässigen Stoffe für die Herstellung von Bedarfsgegenständen aus Silikon und Anforderungen an diese Stoffe

1 Liste der Stoffe

1.1 Erläuterungen zu den Spalten von Tabelle 1

Tabelle 1 enthält folgende Angaben:

Spalte 1 Stoff-Nr.: eindeutige Identifikationsnummer des betreffenden Stoffes in den einzelnen Anhängen dieser Verordnung.

Spalte 2 Bezeichnung des Stoffes: chemische Bezeichnung.

Spalte 3 CAS-Nr.: die Registriernummer des CAS (Chemical Abstracts Service).

Spalte 4 Verwendung als:

I Ausgangsstoff (Monomer)

II Polymerisationshilfsmittel oder

III Additive

Spalte 5 Teil A oder B

Spalte 6 SML [mg/kg]: der für den Stoff geltende spezifische Migrationsgrenzwert. Er wird ausgedrückt in mg Stoff je kg Lebensmittel. Angabe «ND», wenn der Stoff nicht in nachweisbaren Mengen migrieren darf. Sofern nicht anders angegeben, ist eine Nachweisgrenze von 0,01 mg pro kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulans zu verwenden. Für Stoffe, für die kein spezifischer Migrationsgrenzwert und keine sonstigen Beschränkungen festgelegt sind, gilt ein allgemeiner spezifischer Migrationsgrenzwert von 60 mg/kg.

Spalte 7 SML(T) [mg/kg] (Gruppenbeschränkungsnummer): enthält die Identifikationsnummer er Stoffgruppe, für die die Gruppenbeschränkung gemäss Tabelle 2, Spalte 1 des Anhangs 2 gilt.

Spalte 8 Beschränkungen und Spezifikationen: enthält andere Beschränkungen als den ausdrücklich genannten spezifischen Migrationsgrenzwert und Spezifikationen hinsichtlich des Stoffes.

Gehört ein in der Liste als Einzelverbindung aufgeführter Stoff auch zu einer chemischen Gruppe, so gelten für ihn die Beschränkungen, die bei der entsprechenden Einzelverbindung angegeben sind.

.

1.2 Bedeutung der verwendeten Abkürzungen

Die in den Listen verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeu-

tung:

DL = Nachweisgrenze der Methode

EO = Ethylenoxid

MW = Molgewicht

ND = Nicht nachweisbar