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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Nr. Stoff-Nr. Chemische Bezeichnung / ausführliche Spezifikation zum Stoff.

8 Pigmente und Farbstoffe

8.1 Der in 0,1 M Salzsäure lösliche Gehalt an Metallen und Halbmetallen im Pigment oder Farbstoff darf die fol-

genden Werte nicht überschreiten:

a. Antimon 0,05 Massenprozent;

b. Arsen 0,01 Massenprozent;

c. Barium 0,01 Massenprozent;

d. Cadmium1 0,01 Massenprozent;

e. Chrom(III)2 0,10 Massenprozent;

f. Blei 0,01 Massenprozent;

g. Quecksilber 0,005 Massenprozent;

h. Selen 0,01 Massenprozent;

8.2 Der Gehalt an nicht sulfonierten primären aromatischen Aminen (als Anilin) darf 500 mg/kg nicht überschrei-

ten. Der Gehalt an Benzidin, ß-Naphthylamin und 4-Aminobiphenyl einzeln oder zusammen darf 10 mg/kg nicht überschreiten.

8.3 Der Gehalt an sulfonierten aromatischen Aminen (als Anilinsulfonsäure) darf 500 mg/kg nicht überschreiten. 8.4 Der Gehalt an extrahierbaren polychlorierten Biphenylen darf 25 mg/kg, ausgedrückt als Decachlorbiphenyl,

nicht überschreiten.

8.5 Spezifikationen des Kohlenschwarz

– Toluollösliche Substanzen: maximal 0,1 Massenprozent, bestimmt nach ISO-Methode 6209

– UV-Absorption von Cyclohexanextrakt bei 386 nm: < 0,02 AU für eine Zelle von 1 cm oder < 0,1 AU für eine Zelle von 5 cm, bestimmt mit einer allgemein anerkannten Analysemethode

– Benzo(a)pyrengehalt: max. 0,25 mg/kg Kohlenstoffschwarz

– Höchstwert für die Verwendung von Kohlenstoffschwarz im Polymer: 2,5 Massenprozent

8.6 Die Verwendung von Cadmium-Pigmenten ist nicht gestattet.

9 Polyhydroxyaminether (PHAE)

Dieses Thermoplast, gebildet aus Resorcinol-Diglycidylether, BADGE, 2-Aminoethanol und N-(2-

Aminoethyl)ethanolamin (Additiv), darf nur im indirekten Kontakt hinter einer PET-Schicht verwendet werden.

10 Azodicarbonamid

Die Verwendung von Azodicarbonamid ist verboten.

1 Vgl. Punkt 8.6.

2 Chrom(VI)-Pigmente dürfen nicht verwendet werden.