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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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2.3 Beschränkungen für Bedarfsgegenstände aus Kunststoff

2.3.1 Bedarfsgegenstände aus Kunststoff dürfen die nachstehenden Stoffe höchstens innerhalb der

nachstehenden spezifischen Migrationsgrenzwerte abgeben:

Stoff SML [mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulans]

Barium =1

Kobalt = 0.05 Kupfer =5

Eisen =48

Lithium = 0.6 Mangan = 0.6 Zink =25

2.3.2 Bedarfsgegenstände aus Kunststoff dürfen primäre aromatische Amine nicht in einer nach-

weislichen Menge auf Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien übertragen. Die in Tabelle 1 genannten primären aromatischen Amine sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Nachweisgrenze liegt bei 0,01 mg Stoff je kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulans. Sie gilt für die Summe der übertragenen primären aromatischen Amine.

2.3.3 In Bedarfsgegenständen aus Kunststoff darf die Übertragung der in Art. 14 Abs. 2 genannten

Stoffe nicht nachweisbar sein. Dies bedeutet, dass die betreffenden Stoffe in einem Migrationstest mit der niedrigstmöglichen Konzentration, bei der ein Stoff anhand einer validierten Analysemethode festgestellt werden kann, in den Lebensmitteln nicht nachweisbar sein dürfen. Die Nachweisgrenze hängt von der Beschaffenheit des Stoffes ab; sofern nicht anders angegeben, darf dieser als Konzentration ausgedrückte Grenzwert 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulans nicht überschreiten (analytische Toleranz eingeschlossen). Für Verbindungen, die einer Verbindungsgruppe mit ähnlicher Toxikologie oder ähnlicher Grundstruktur zugeordnet werden können (z. B. Isomere), gilt dieser Grenzwert als Gruppengrenzwert.

3 Notes relatives au contrôle de la conformité visées au tableau 1 colonne 10

3 Hinweise zur Konformitätsprüfung gemäss Tabelle 1, Spalte 10

Tabelle 4, Hinweise zur Konformitätsprüfung, enthält folgende Angaben:

Spalte 1 Hinweis-Nr.: Identifikationsnummer des Hinweises. Hierbei handelt es sich um die in Spalte 10 von Tabelle 1 genannte Nummer.

Spalte 2 Hinweise zur Konformitätsprüfung: enthält die Regeln, die bei der Prüfung auf Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte oder anderer Beschränkungen für den Stoff gelten, oder Bemerkungen zu Fällen, in denen die Gefahr der Nichteinhaltung besteht.

Tabelle 4 Hinweise zur Konformitätsprüfung

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Hinweis-Nr. Hinweise zur Konformitätsprüfung

1 Konformitätsprüfung durch Restgehalt je mit Lebensmitteln in Kontakt stehender Fläche (QMA), bis eine Analysemethode zur Verfügung steht.