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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Refe- Lebensmittelsimulanzien renz-

Bezeichnung des Lebensmittels A B C D1 D2 E num-

mer

08.10 Eingedickte Extrakte mit einem X(*) X

Alkoholgehalt von mindestens

6 Vol.-%

08.11 Kakao:

A. Kakaopulver, einschliesslich X entölten und stark entölten Kakao-

pulvers

B. Kakaomasse X/3

08.12 Kaffee, geröstet oder nicht gerös- X

tet, entkoffeiniert oder löslich,

Kaffeeersatz, in Körner- oder Pul-

verform

08.13 Aromatische Kräuter und sonstige X

Kräuter, z. B. Kamille, Malve,

Minze, Tee, Lindenblüte und an-

dere

08.14 Gewürze und Würzmittel in natür- X

lichem Zustand, z. B. Zimt, Ge-

würznelken, Senfpulver, Pfeffer,

Vanille, Safran, Salz und andere

08.15 Gewürze und Würzmittel in ölhal- X

tigem Medium, z. B. Pesto, Cur-

rypaste

1.4 Zuordnung der Lebensmittelsimulanzien zur Prüfung der Gesamtmigration

Zum Nachweis der Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts wird für alle Arten von Lebensmitteln die Prüfung in destilliertem Wasser oder Wasser gleicher Qualität oder in Lebensmittelsimulans A und Lebensmittelsimulans B und Lebensmittelsimulans D2 durchgeführt.

Zum Nachweis der Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts wird für alle Arten von Lebensmitteln ausser für saure Lebensmittel die Prüfung in destilliertem Wasser oder Wasser gleicher Qualität oder in Lebensmittelsimulans A und Lebensmittelsimulans D2 durchgeführt.

Zum Nachweis der Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts wird für alle wässrigen und alkoholhaltigen Lebensmittel sowie Milcherzeugnisse die Prüfung in Lebensmittelsimulans D1 durchgeführt.