Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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verfügbares Einkommen haben. Um diese unerwünschten Effekte zu reduzieren, soll die EL-Mindesthöhe auf den Betrag der höchsten Prämienverbilligung für Personen ohne EL- und Sozialhilfeanspruch gesenkt werden, wobei der EL-Mindestbetrag 60 Prozent der Durchschnittsprämie nicht unterschreiten soll.
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen in der EL-Berechnung:
Bei Personen, welche ihre Erwerbsfähigkeit nicht voll ausschöpfen, wird in der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt. Nach heutigem Recht wird dieses nach denselben Regeln in der EL-Berechnung berücksichtigt wie ein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen. Es wird deshalb nach Abzug eines Freibetrages lediglich zu zwei Dritteln als Einnahme angerechnet. Dadurch verringert sich der Anreiz, die zumutbare Erwerbstätigkeit voll auszuschöpfen. Künftig sollen hypothetische Erwerbseinkommen deshalb vollumfänglich in der EL-Berechnung berücksichtigt werden.
Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämie in der EL-Berechnung
Als Teil der materiellen Existenzsicherung wird die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der EL-Berechnung als Ausgabe anerkannt. Nach dem bisherigen Recht wurde dabei in jedem Fall ein Pauschalbetrag berücksichtigt, welcher der Durchschnittsprämie des jeweiligen Kantons bzw. der jeweiligen Prämienregion entspricht. Um Übervergütungen zu verhindern, sollen die Kantone die Möglichkeit erhalten, in der EL-Berechnung anstelle des Pauschalbetrages wahlweise die tatsächliche Prämie zu berücksichtigen, falls diese tiefer ist als die Durchschnittsprämie.
Anpassungen bei der EL-Berechnung für Personen im Heim
Die EL-Berechnung für Personen im Heim soll in verschiedenen Punkten angepasst werden. Insbesondere ist vorgesehen, in der EL-Berechnung nur noch die Heimtaxe für diejenigen Tage zu berücksichtigen, welche vom Heim auch tatsächlich in Rechnung gestellt werden. Vorübergehende Heimaufenthalte bis zu drei Monaten sollen neu als Krankheits- und Behinderungskosten über die EL vergütet werden.
Verbesserungen in der Durchführung
Um einen schweizweit einheitlichen Vollzug der EL sicherzustellen, sollen die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in verschiedenen Bereichen präzisiert werden. So werden unter anderem die Karenzfristen für ausländische Staatsangehörige und die Auswirkungen längerer Auslandaufenthalte auf den EL-Anspruch genauer geregelt. Ausserdem ist vorgesehen, dass die Beiträge des Bundes an die Verwaltungskosten bei mangelhafter Durchführung der EL gekürzt werden können.