Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

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Übersicht

Die vorliegende Revision bezweckt die Optimierung des bestehenden EL-Systems.

Insbesondere sollen damit die Verwendung von Eigenmitteln für die Altersvorsor-

ge verbessert sowie unerwünschte Schwelleneffekte reduziert werden. Um eine

Leistungsverschiebung in die Sozialhilfe und damit eine finanzielle Mehrbelas-

tung der Kantone zu verhindern, soll das EL-Niveau mit der vorliegenden Reform grundsätzlich erhalten bleiben.

Ausgangslage

Am 20. November 2013 hat der Bundesrat den Bericht «Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Kostenentwicklung und Reformbedarf» verabschiedet, der in verschiedenen Bereichen des EL-Systems Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigt. Basierend auf diesem Bericht hat der Bundesrat am 25. Juni 2014 erste Richtungsentscheide für eine EL-Reform gefällt, die mit der vorliegenden Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV umgesetzt werden sollen.

Inhalt der Vorlage

Die wichtigsten Neuerungen in Kürze:

Bewahrung des Kapitals der beruflichen Vorsorge

Personen, die im Rentenalter eine ungekürzte Rente der AHV und der beruflichen Vorsorge beziehen können, sind – zumindest, solange sie nicht in einem Heim leben – in der Regel nicht auf EL angewiesen. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sollen deshalb möglichst in Rentenform bezogen werden. Aus diesem Grund soll der Kapitalbezug des Altersguthabens im Vorsorgefall für das gesamte Obligatorium ausgeschlossen oder auf 50 Prozent des Obligatoriums beschränkt werden. Im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge ebenfalls ausgeschlossen werden soll der Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Berücksichtigung des Vermögens in der EL-Berechnung

Die EL sollen gezielt jenen Personen zugute kommen, welche ohne diese Unterstützung unter dem Existenzminimum leben würden. Die vorliegende Reform sieht deshalb vor, dass das Vermögen der jeweiligen Personen bei der EL-Berechnung stärker berücksichtigt wird. Zu diesem Zweck sollen unter anderem die Freibeträge auf dem Gesamtvermögen entsprechend angepasst werden. Für alleinstehende Personen ist eine Senkung von 37 500 auf 30 000 Franken und für Ehepaare von 60 000 auf 50 000 Franken vorgesehen. Die Freibeträge auf selbstbewohnten Liegenschaften sollen unverändert bleiben.

EL-Mindesthöhe

Heute erhalten die EL-beziehenden Personen in den meisten Kantonen einen EL-Betrag, welcher mindestens der Durchschnittsprämie des jeweiligen Kantons bzw. der jeweiligen Prämienregion entspricht. Kleine EL-Beträge werden somit entsprechend angehoben. Dadurch wird beim Ein- und Austritt aus dem EL-System ein Schwelleneffekt erzeugt. Gleichzeitig führt diese Regelung dazu, dass Personen mit einer EL-Mindestgarantie im Vergleich zu den anderen EL-Beziehenden ein höheres