Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

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ausgerichteten Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV und IV. Zum heutigen Zeitpunkt dürfen die EL-Stellen diese Daten mangels rechtlicher Grundlage nicht einsehen. Ein Zugriff auf das Rentenregister ist für die EL-Stellen jedoch von grosser Wichtigkeit, da die meisten EL-Beziehenden eine Leistung der AHV und IV erhalten, deren Höhe sich nur anhand der Daten des Rentenregisters effizient überprüfen lässt. Im Rahmen der vorliegenden Reform soll den EL-Stellen deshalb der Zugriff auf das zentrale Rentenregister ermöglicht werden. Zu diesem Zweck werden die Bestimmungen des AHVG über das Abrufverfahren nach Artikel 50b AHVG als auf die EL anwendbar erklärt werden, wie dies heute unter anderem bereits bei der Bearbeitung von Personendaten oder der Datenbekanntgabe der Fall ist.

2.5.5 Qualität der Verfahrensabläufe

Ein Grossteil der Personen, die sich für den EL-Bezug anmelden, verfügt im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht nur über ungenügende monatliche Einnahmen, sondern auch über wenig Vermögen. Diese Personen sind darauf angewiesen, dass ihre EL-Anmeldung möglichst rasch bearbeitet wird. Wenn eine versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht vollumfänglich erfüllt, sollte sie nicht länger als drei Monate auf die Ausrichtung der ihr zustehenden Leistungen warten müssen. Keinesfalls sollten die versicherten Personen an die Sozialhilfe verwiesen werden, wie dies in der Praxis leider vorkommt. Wenn sich abzeichnet, dass die Bearbeitungsdauer der EL-Anmeldung längere Zeit in Anspruch nimmt, können Vorschussleistungen Artikel 19 Absatz 4 ATSG ausgerichtet werden.

Zum heutigen Zeitpunkt verfügt das Bundesamt für Sozialversicherungen, welches die Aufsicht über die EL ausübt, über keine ausreichenden Mittel, mit denen eine schweizweit rasche Leistungszusprache gewährleistet werden kann. Insbesondere bietet das geltende Recht kaum Möglichkeiten, Mängel in der Durchführung – zu denen auch die verspätete Zusprache von Leistungen gehört – zu sanktionieren.

Ein geeignetes Mittel zur Sanktionierung ist die Kürzung der Verwaltungskosten für die Festsetzung und Auszahlung der jährlichen EL, an denen sich der Bund im selben Umfang beteiligt wie an den EL-Kosten.85 Im Rahmen der vorliegenden Reform soll deshalb die rechtliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass die Beiträge des Bundes an die Verwaltungskosten bei mangelhafter Durchführung gekürzt werden können.

3 Auswirkungen

3.1 Einleitende Bemerkungen

Im folgenden Kapitel werden die finanziellen Auswirkungen der Vorlage auf die EL, die berufliche Vorsorge, den Bund und die Kantone dargestellt. Aufgrund der vorgesehenden Übergangsbestimmungen entfalten die vorgeschlagenen Massnahmen ihre volle Wirkung erst drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Vorlage.86 Bei einem Inkrafttreten im Jahr 2019 lassen sich deshalb erst ab dem Jahr 2022 relevante

85 vgl. Art. 24 Abs. 1 ELG

86 Vgl. die Erläuterungen zur Übergangsbestimmung unter Ziffer 5.6.