Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

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Massnahme Auswirkungen davon EL davon EL

auf die Kantone zur AHV zur IV

Reduktion von Schwelleneffekten:

– Volle Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen –6 –0 –6

EL-Berechnung von Personen im Heim:

Tageweise Berücksichtigung der Heimtaxe –38 –28 –10

Total I (Variante 1) –120 – 98 –21 Total I (Variante 2) –107 –85 –21

Anpassung der EL-Mindesthöhe –75 –57 –18

Berücksichtigung der tatsächlichen KV-Prämie als Ausgabe –41 –24 –17

Total II (Variante 1) –236 –179 –56 Total II (Variante 2) –223 –166 –56

3.6 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Massnahmen der Teilrevision beinhalten Regelungen zum Kapitalbezug, zur Barauszahlung der Freizügigkeitsguthaben und zur Ermittlung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen für die EL-Berechnung. Die Analyse der volkswirtschaftlichen Auswirkungen kann entsprechend unterteilt werden.

Beschränkung des Kapitalbezugs im Vorsorgefall

Verschiedene Massnahmen haben eine Einschränkung der Kapitalbezugsoption für die obligatorische berufliche Vorsorge zum Ziel, und die Guthaben würden ausschliesslich oder mindestens zur Hälfte in Form von Renten ausbezahlt. Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Einschränkung der Kapitalbezüge hängen unter anderem vom tatsächlichen Umfang solcher Leistungen ab, sowie von der Art und Weise, wie die Guthaben von den Kapitalbeziehenden verwendet werden.

Gemäss Pensionskassenstatistik des BFS wurden im Jahr 2013 Kapitalleistungen im Umfang von 6,5 Milliarden Franken ausbezahlt. Berücksichtigt man, dass von der vorgesehenen Regelung ausschliesslich der obligatorische Teil dieser Leistungen betroffen wäre, reduziert sich dieser Umfang. Konkrete Aussagen sind jedoch nur näherungsweise möglich. So belief sich das obligatorische Vorsorgekapital der Versicherten im Jahr 2013 auf weniger als die Hälfte der gesamten Guthaben. Allerdings beziehen Versicherte in BVG-Minimalplänen ihre Altersleistung mehrheitlich vollständig in Kapitalform, wodurch die Summe dieser Guthaben stärker betroffen sein könnte. Die Beschränkung oder ein Ausschluss von Kapitalbezügen wird insgesamt aber dennoch nur einen Teil aller jährlich ausbezahlten Leistungen betreffen.

Bezüglich der Verwendung der bezogenen Mittel sind konkrete Aussagen kaum möglich. Es ist nicht erhoben, wofür das Kapital, welches beim Übertritt in den Ruhestand bezogen wird, ausgegeben wird. Es liegen aber verschiedene Möglichkeiten nahe: