Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen treffen. Letztere werden in den nachstehenden Tabellen zu Preisen von 2015 ausgewiesen.87 Die Zahlen sind jeweils auf eine Million Franken gerundet.88
3.2 Finanzielle Auswirkungen auf die EL
Abhängig von der gewählten Variante bei der Beschränkung des Kapitalbezugs im Vorsorgefall führen die vorgeschlagenen Massnahmen zur Verwendung von Eigenmitteln für die Altersvorsorge, zur Reduktion von Schwelleneffekten und zur EL-Berechnung für Personen im Heim im Jahr 2022 zu EL-Minderausgaben von 171 bzw. 152 Millionen Franken.
Zusätzlich dazu bringt die Anpassung der EL-Mindesthöhe im Jahr 2022 eine Entlastung von 75 Millionen Franken. Die Berechtigung der Kantone, in der EL-Berechnung die tatsächliche Prämie anzuerkennen, wenn diese tiefer ist als die Durchschnittsprämie, ermöglicht im Jahr 2022 Einsparungen von 41 Millionen Franken. Da diese Entlastungen nicht bei den EL anfallen, sondern beim Prämienverbilligungssystem der Kantone, werden sie nachfolgend nur unter Ziffer 3.5 (Auswirkungen auf die Kantone) ausgewiesen.
Tabelle 3-1
Finanzielle Auswirkungen der EL-Reform im Jahr 2022
in Millionen Franken zu Preisen von 2015
Massnahme Veränderung Kosten Kosten
der Kosten für den Bund für die Kantone
Kapitalbezüge aus der zweiten Säule:
– Beschränkung des Kapitalbezugs im Vorsorgefall:
– Variante 1: Ausschluss des Obligatoriums –38 –11 –27
– Variante 2: Beschränkung auf 50 % des Obligatoriums –19 –5 –14
– Ausschluss Kapitalbezug bei selbständiger Erwerbstätigkeit –8 –2 –5
Berücksichtigung des Vermögens in der EL-Berechnung:
– Senkung der Freibeträge auf dem Gesamtvermögen –56 –17 –39
– Ermittlung des Reinvermögens bei Personen mit Wohneigentum –7 –5 –3
– Zurechnung des Vermögens bei Ehepaaren Heim /Hause –2 –0 –2
Reduktion von Schwelleneffekten:89
– Volle Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommens –17 –11 –6
87 Die finanziellen Auswirkungen der Anpassung der EL-Mindesthöhe nach Ziffer 2.2.1.2 und der Berechtigung der Kantone, in der EL-Berechnung die tatsächliche Prämie als Ausgabe anzuerkennen, wenn diese tiefer ist als die Durchschnittsprämie (Ziff. 2.3.1.2) sind an dieser Stelle nicht aufgeführt, da es sich hier um Mittel für die Prämienverbilligung handelt (vgl. Ziff.2.3.1). Sie werden jedoch unter Ziffer 3.5 (Auswirkungen auf die Kantone) ausgewiesen.
88 Die Rundung erfolgt ohne Rücksicht auf die Endsumme. Bei Differenzen zwischen addierten Teilsummen und Gesamtsumme werden die Einzelwerte also nicht angepasst.
89 Die finanziellen Auswirkungen der Anpassung der EL-Mindesthöhe nach Ziffer 2.2.1.2 sind an dieser Stelle nicht aufgeführt, da es sich hier um Mittel für die Prämienverbilligung handelt (vgl. Ziff.2.3.1). Sie werden jedoch unter Ziffer 3.5 (Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone) ausgewiesen.