Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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Praxis häufig schon nach einem Heimaufenthalt von 1–2 Monaten auf eine Heimberechnung umgestellt. Wenn die Person das Heim verlässt, wird wieder auf eine Berechnung zu Hause gewechselt. Dadurch entsteht ein hoher administrativer Aufwand. Um das Verfahren in diesem Bereich zu vereinfachen und eine einheitliche Praxis zu gewährleisten, sollen die Auslagen für vorübergehende Heimaufenthalte von bis zu drei Monaten künftig als Krankheits- und Behinderungskosten über die EL abgerechnet werden können. Dadurch kann die EL-Berechnung für zu Hause lebende Personen während des Heimaufenthaltes beibehalten werden. Bei länger dauernden Heimaufenthalten von mehr als drei Monaten soll wie bisher eine Umstellung auf eine Heimberechnung erfolgen. An der Finanzierung ändert sich durch die Regelung nichts, da sowohl die heimbedingten Mehrkosten bei der periodischen EL als auch die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten von den Kantonen zu finanzieren sind.
2.5 Massnahmen zur Verbesserung der Durchführung
– Die geltenden Bestimmungen zur Karenzfrist für ausländische Staatsangehörige und zum gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz werden präzisiert.
– Für die Festsetzung und Auszahlung der EL ist immer der Wohnsitzkanton vor dem Heimeintritt zuständig, und zwar auch dann, wenn vor dem Heimeintritt noch kein EL-Anspruch bestanden hat.
– Den EL-Stellen wird der Zugriff auf das zentrale Rentenregister ermöglicht.
– Bei mangelhafter Durchführung der EL können die Beiträge des Bundes an die Verwaltungskosten gekürzt werden.
2.5.1 Präzisierung der Bestimmungen zur Karenzfrist für ausländische Staatsangehörige
Seit dem Inkrafttreten des ELG können auch ausländische Staatsangehörige einen Anspruch auf EL haben. Voraussetzung dafür ist, dass sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor der EL-Anmeldung während einer bestimmten Zeit ununterbrochen in der Schweiz hatten (sog. Karenzfrist). Bis zum Inkrafttreten der 10. AHV-Revision betrug die Karenzfrist für alle ausländischen Staatsangehörigen 10 Jahre. Im Rahmen der 10. AHV-Revision wurden die ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenze per 1. Januar 1997 aufgehoben und in die EL überführt. Bei ausserordentlichen Hinterlassenen- und Invalidenrenten sowie bei ausserordentlichen Altersrenten, welche eine Hinterlassenen- oder Invalidenrente