Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

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Massnahme Auswirkungen davon EL davon EL

auf den Bund zur AHV zur IV

– Ermittlung des Reinvermögens bei Personen mit Wohneigentum –5 –4 –1

– Zurechnung des Vermögens bei Ehepaaren Heim /Hause –0 –0 –0

Reduktion von Schwelleneffekten:90

– Volle Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen –11 –1 –10

EL-Berechnung von Personen im Heim:

Tageweise Berücksichtigung der Heimtaxe –5 –3 –2

Total aus Massnahmen (Variante 1) –51 –34 –16 Total aus Massnahmen (Variante 2) –45 –28 –16

3.5 Auswirkungen auf die Kantone Abhängig von der gewählten Variante bei der Beschränkung des Kapitalbezugs im Vorsorgefall führen die vorgeschlagenen Massnahmen zur Verwendung von Eigenmitteln für die Altersvorsorge, zur Reduktion von Schwelleneffekten und zur EL- Berechnung für Personen im Heim im Jahr 2022 zu EL-Minderausgaben von 120 bzw. 107 Millionen Franken. Zusätzlich dazu führt die Anpassung der EL-Mindesthöhe für die Kantone im Jahr 2022 zu einer Kostenreduktion von 75 Millionen Franken. Diese Einsparungen fallen nicht bei der EL an, sondern beim Prämienverbilligungssystem der Kantone. Tabelle 3-3 Finanzielle Auswirkungen der EL-Reform auf die Kantone im Jahr 2022 in Millionen Franken zu Preisen von 2015

Massnahme Auswirkungen davon EL davon EL

auf die Kantone zur AHV zur IV

Kapitalbezüge aus der zweiten Säule:

– Beschränkung des Kapitalbezugs im Vorsorgefall:

– Variante 1: Ausschluss des Obligatoriums –27 –27 –0

– Variante 2: Beschränkung auf 50 % des Obligatoriums –14 –14 –0

– Ausschluss Kapitalbezug bei selbständiger Erwerbstätigkeit –5 –5 –0

Berücksichtigung des Vermögens in der EL-Berechnung:

– Senkung der Freibeträge auf dem Gesamtvermögen –39 –34 –5

– Ermittlung des Reinvermögens bei Personen mit Wohneigentum –3 –2 –0

– Zurechnung des Vermögens bei Ehepaaren Heim /Hause –2 –2 –0

90 Die finanziellen Auswirkungen der Anpassung der EL-Mindesthöhe nach Ziffer 2.2.1.2 und der Berechtigung der Kantone, in der EL-Berechnung die tatsächliche Prämie als Ausgabe anzuerkennen, wenn diese tiefer ist als die Durchschnittsprämie (Ziff. 2.3.1.2) sind an dieser Stelle nicht aufgeführt, da es sich hier um Mittel für die Prämienverbilligung handelt (vgl. Ziff.2.3.1). Sie werden jedoch unter Ziffer 3.4 (Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone) ausgewiesen.