Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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Anhang
Einleitende Bemerkungen
Die beiden Tabellen zu den EL-Ausgaben (Tabellen A-1 und A-3) geben Aufschluss über die Kostenentwicklung der Jahre 2019 (vorgesehenes Inkrafttreten der Reform) bis 2030, Tabelle 2 zeigt für denselben Zeitraum die finanziellen Auswirkungen der verschiedenen Massnahmen der Vorlage der EL-Reform auf die Ausgabenentwicklung auf.
Die EL-Ausgaben umfassen die periodischen (jährlichen) EL sowie die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Nicht enthalten sind die Ausgaben für die Krankenversicherungsprämien und die Verwaltungskosten. Alle Beträge werden zu Preisen von 2015 ausgewiesen; die Zahlen sind jeweils auf eine Million Franken gerundet. Die Rundung erfolgt ohne Rücksicht auf die Endsumme. Bei Differenzen zwischen addierten Teilsummen und Gesamtsumme werden die Einzelwerte also nicht angepasst.
EL-Ausgaben nach geltender Ordnung
In Tabelle A-1 werden die EL-Ausgaben nach geltender Ordnung aufgezeigt. Alle Ausgaben sind zu Preisen von 2015 abdiskontiert. Benutzt wurde das demografische Szenario A-00-2015 des BFS. In diesem ist der jährliche Wanderungssaldo bis 2030 konstant bei 60 000 Personen und nimmt dann langsam ab auf 30 000 Personen. Für die EL zur IV wurden die neuen IV-Bestände 2015 des BSV zugrunde gelegt. Die Entwicklung der ökonomischen Parameter (Nominallohnindex und Landesindex der Konsumentenpreise) entspricht derjenigen, die auch für den Voranschlag 2016 und den Finanzplan 2017-2019 des Bundes vorgegeben ist. Für die Periode nach dem Finanzplan werden BSV-eigene Entwicklungen verwendet.
Auswirkungen der EL-Reform
Die EL-Ausgabenentwicklung in Tabelle A-3 berücksichtigt die finanziellen Auswirkungen der Reformmassnahmen auf die EL-Ausgaben gemäss Tabelle A-2. Aufgrund der vorgesehenden Übergangsbestimmungen entfalten einige der vorgesehenen Massnahmen ihre volle Wirkung erst drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Vorlage.108 Bei der Einschränkung des Kapitalbezugs im Vorsorgefall in der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird von der Variante 1 (Ausschluss der Kapitalauszahlung) ausgegangen. Die finanziellen Auswirkungen der Anpassung der EL-Mindesthöhe werden nicht berücksichtigt, da die entsprechenden Einsparungen nicht bei den EL, sondern im Prämienverbilligungssystem der Kantone anfallen.
108 Vgl. die Erläuterungen zur Übergangsbestimmung unter Ziffer 5.6.