Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

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weiterhin verlangt, wenn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit einer Kapitalauszahlung des Altersguthabens vorsieht. Davon ausgenommen sind die Fälle nach Absatz 3 (geringe Altersguthaben), wie dies bereits nach dem geltenden Recht der Fall ist.

Variante 2 Art. 37 Abs. 2, 2bisund 4

Abs. 2 und 2bis: Die Hälfte des minimalen obligatorischen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG muss neu ganz in Rentenform ausgerichtet werden (vorbehalten bleiben geringe Renten im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 BVG). Für den Teil des Altersguthabens, das 50 Prozent des BVG-Guthabens übersteigt, können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen weiterhin die Möglichkeit einer Kapitalabfindung vorsehen. Die Hälfte des BVG-Guthabens muss künftig ausschliesslich der Rente dienen, während für den darüber hinausgehenden Teil des Vorsorgeguthabens eine Kapitalabfindung möglich bleibt. Diese neue Regelung ersetzt die bisherige Bestimmung von Artikel 37 Absatz 2 BVG, wonach eine Vorsorgeeinrichtung der versicherten Person auf deren Verlangen hin 25 Prozent ihres BVG-Guthabens als einmalige Kapitalabfindung ausrichten muss. Die Vorsorgeeinrichtungen sind folglich nicht verpflichtet, in ihrem Reglement die Möglichkeit einer Kapitalabfindung vorzusehen. In der Praxis sehen heute die meisten Vorsorgeeinrichtungen Kapitalabfindungen vor, die deutlich über 25 Prozent liegen.

Abs. 4: Dieser Absatz wird umformuliert und Buchstabe a aufgehoben, denn die Hälfte des BVG-Altersguthaben wird immer als Rente ausgerichtet. Die Vorsorgeeinrichtungen können demnach nicht mehr vorsehen, dass die gesamte Altersleistung als Kapitalabfindung bezogen werden kann.

Variante 2 Art. 37a Abs. 1107

Die Bestimmung ist redaktionell anzupassen, weil Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a aufgehoben wird.

Änderung des FZG

Art. 5 Abs. 1 Bst. b

Die bisherige Beschränkung der Artikel 5 und 25f FZG bei endgültiger Ausreise in ein Mitgliedsland der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation wird auf Barauszahlungen der Austrittsleistung bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erweitert. Barauszahlungen des obligatorischen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG an Personen, die sich selbständig machen, sind somit nicht zulässig. Hingegen kann die Freizügigkeitsleistung, die das BVG-Obligatorium übersteigt, für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bezogen werden.

107 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2015 (BBl 2015 4883), noch nicht in Kraft