Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

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Art. 21a, Sachüberschrift und Abs. 1–3

Auszahlung des Betrages für die Krankenpflegeversicherung

Dieser Artikel regelt die Auszahlung desjenigen Teiles des EL-Betrages, der zur Deckung der Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedacht ist. Dieser Teil ist nicht an die EL-beziehende Person, sondern direkt an den Krankenversicherer auszuzahlen. Bisher wurde in der EL-Berechnung für die Krankenkassenprämie in jedem Fall ein Pauschalbetrag berücksichtigt, welcher der Durchschnittsprämie des jeweiligen Kantons bzw. der jeweiligen Prämienregion entspricht. Neu erhalten die Kantone die Möglichkeit, anstelle des Pauschalbetrages auf die tatsächliche Prämie abzustellen, falls diese tiefer ist (Anpassung von Art. 10 Abs. 3 Bst. d). Die Sachüberschrift und der Wortlaut von Artikel 21a Absatz 1 müssen deshalb redaktionell angepasst werden.

Der bisherige Artikel 21a ist zudem unvollständig, da er diejenigen Fälle, in denen der ausgerichtete EL-Betrag tiefer ist als die Durchschnittsprämie, nicht erfasst. Die Bestimmung wird deshalb durch einen neuen Absatz 2 ergänzt. Dieser stellt klar, dass in diesen Fällen nur der Betrag der jährlichen EL an den Krankenversicherer auszurichten ist. Da dies in der Praxis bereits so umgesetzt wird, hat die Bestimmung keine materiellen Auswirkungen.

Bei rückwirkend auszurichtenden EL wurde für den betroffenen Zeitraum meistens schon eine Prämienverbilligung gewährt, welche an den Krankenversicherer ging. Die verbleibende Differenz zur effektiven Prämie wurde von der EL-beziehenden Person an den Krankenversicherer bezahlt. Damit besteht keine Notwendigkeit, den in der EL-Berechnung berücksichtigten Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ebenfalls dem Krankenversicherer auszurichten. Der neue Absatz 3 bestimmt deshalb, dass die Direktauszahlung nur für laufende EL gilt.

Art. 24 Abs. 2

Mit dieser Bestimmung wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die Verwaltungskosten gekürzt werden können, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten Verordnungen oder der Weisungen des zuständigen Bundesamtes wiederholt nicht beachtet werden. Eine Kürzung kann ohne vorgängige Mahnung erfolgen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten auf Verordnungsebene. Dazu gehören insbesondere die Fallgruppen, bei denen eine Kürzung der Verwaltungskosten erfolgen soll, sowie die maximal mögliche Kürzung. Eine Kürzung rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn die EL nicht innert einer angemessenen Frist zugesprochen und auch keine Vorschussleistungen ausgerichtet werden, wenn strengere Vorschriften angewendet werden als in den Weisungen vorgesehen, oder wenn die periodischen Überprüfungen nicht innert vier Jahren durchgeführt werden, wie dies in Artikel 30 ELV vorgeschrieben ist.

Art. 26 Anwendbarkeit der Bestimmungen des AHVG

Die im bisherigen Artikel 26 ELG erwähnten Bestimmungen des AHVG werden der besseren Übersichtlichkeit halber neu in einzelnen Buchstaben aufgeführt. Neu hinzu gekommen ist die Regelung in Buchstabe c, gemäss welcher das Abrufverfahren nach Artikel 50b AHVG sinngemäss auch auf die EL anwendbar ist. Dadurch wird allen für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen kantonalen oder kommunalen Organen der Zugriff auf das zentrale Rentenregis-