Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

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ter der ZAS ermöglicht. Die EL-Durchführungsstellen können dadurch selbständig abklären, ob und in welcher Höhe im Einzelfall eine Rente oder Hilflosenentschädigung der AHV oder IV ausgerichtet wird.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom … (EL-Reform)

Verschiedene Massnahmen der vorliegenden Reform können einen Einfluss auf die EL-Berechnung haben und für bestimmte Personen zu einem tieferen EL-Betrag oder auch zu einem Verlust des EL-Anspruchs führen. Um den betroffenen Personen Zeit für die Umstellung auf die neue finanzielle Situation zu geben, sollen die folgenden Massnahmen erst drei Jahre nach dem Inkrafttreten auf sie angewendet werden:

– Anpassung der EL-Mindesthöhe (Art. 9 Abs. 1)

– Aufteilung des Vermögens bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt (Art. 9 Abs. 3 Bst. b und c)

– Berechtigung der Kantone, in der EL-Berechnung die tatsächliche Prämie anzuerkennen, wenn diese tiefer ist als die Durchschnittsprämie (Art. 10 Abs. 3 Bst. d)

– Senkung der Freibeträge auf dem Gesamtvermögen (Art. 11 Abs. 1 Bst. c)

– Aufhebung der privilegierten Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen (Art. 11a Abs. 1)

Bei Personen, die erst nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Reform einen EL-Anspruch erwerben, gelangt das neue Recht sofort zur Anwendung.

Die vorgesehene Regelung zur Berücksichtigung von Hypothekarschulden (Ziff. 2.1.4 ff.) kann für bestimmte Personen ebenfalls zu einem tieferen EL-Betrag führen. Auch hier soll deshalb eine dreijährige Übergangsfrist gelten. Da die materielle Regelung auf Verordnungsebene erfolgen soll, wird auch die entsprechende Übergangsbestimmung auf dieser Stufe zu regeln sein.

Änderung des BVG

Art. 30d Abs. 3 Bst. a

Bisher war die Rückzahlung eines Vorbezugs nur bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen möglich. Damit die Versicherten möglichst viel zurückzahlen und so ihre künftige Rente verbessern, verlängert die Reform den für Rückzahlungen zulässigen Zeitraum um drei Jahre. Künftig sollen Rückzahlungen so lange möglich sein, bis die versicherte Person gestützt auf das Reglement der Vorsorgeeinrichtung einen Anspruch auf Altersleistungen hat. Der Anspruch auf die Rückzahlung erlöscht folglich im Zeitpunkt, ab dem eine versicherte Person gemäss Reglement einen Anspruch auf Altersleistungen bei vorzeitiger oder ordentlicher Pensionierung hat. Die Verlängerung der Rückzahlungsdauer hat für die Vorsorgeeinrichtungen keinen administrativen Mehraufwand zur Folge, da sich der Zeitpunkt der Rückzahlung – solange noch keine Vorsorgeleistungen entrichtet werden – nicht auf die weitgehend digitalisierte Pensionskassenverwaltung auswirkt. Ein Aufschub der Altersleistungen führt nicht zu einer Verlängerung des Rechts auf Rückzahlung.