Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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Das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtungen wird durch diese Massnahme nicht gefährdet, da die Rückzahlung aus den Eigenmitteln der versicherten Person erfolgt. Den Pensionskassen entsteht somit keine finanzielle Mehrbelastung.
Art. 30e Abs. 3 Bst. a und Abs. 6
Abs. 3 Bst. a: Rückzahlungen sind neu bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen zulässig sind (Art. 30d Abs. 3 Bst. a). Die Bestimmung über die Anmerkung zur Löschung der Veräusserungsbeschränkung wird entsprechend angepasst. Da Rückzahlungen neu auch während der drei letzten Jahre vor der Pensionierung möglich sind, wird die Anmerkung zur Veräusserungsbeschränkung spätestens bei der Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen gelöscht.
Abs. 6: Dieser Absatz wird gleich angepasst wie Artikel 30d Absatz 3 Buchstabe a BVG. Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen drei Jahre länger, nämlich bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen (vorbehaltlich des Eintritts eines anderen Vorsorgefalles oder einer Barauszahlung).
Variante 1 Art. 37 Abs. 2 und 4
Abs. 2: Das minimale obligatorische Altersguthaben nach Artikel 15 BVG wird neu ganz in Rentenform ausgerichtet (vorbehalten bleiben geringe Renten im Sinne von Art. 37 Abs. 3 BVG). Für das Überobligatorium können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen aber weiterhin die Möglichkeit einer Kapitalabfindung vorsehen. Das BVG-Guthaben muss künftig ausschliesslich der Rente dienen, während für den darüber hinausgehenden Teil des Vorsorgeguthabens eine Kapitalabfindung möglich bleibt. Diese neue Regelung ersetzt die bisherige Bestimmung von Artikel 37 Absatz 2 BVG, wonach eine Vorsorgeeinrichtung der versicherten Person auf deren Verlangen hin einen Viertel ihres BVG-Guthabens als einmalige Kapitalabfindung ausrichten muss. Gemäss Artikel 11 BVV 2 sind die Vorsorgeeinrichtungen bereits heute verpflichtet, für jede versicherte Person ein Alterskonto zu führen, aus dem das Altersguthaben gemäss Artikel 15 BVG ersichtlich ist.
Abs. 4: Gemäss der vorgesehenen Anpassung von Absatz 2 kann das minimale obligatorische Altersguthaben nicht länger als Kapitalabfindung bezogen werden. Absatz 4 wird dadurch hinfällig und kann aufgehoben werden.
Variante 1 Art. 37a105
Mit der Änderung des ZGB vom 19. Juni 2015 betreffend den Vorsorgeausgleich bei Scheidung106 wird anstelle des heutigen Artikel 37 Absatz 5 BVG ein neuer Artikel 37a BVG eingeführt. Dieser verweist auf die Kapitalbezüge nach Artikel 37 Absätze 2 und 4. Da das das minimale obligatorische Altersguthaben gemäss der vorgesehenen Variante 1 nicht länger als Kapitalabfindung bezogen werden kann, muss die Formulierung von Artikel 37a angepasst werden («reglementarische Kapitalabfindung» anstelle von «Kapitalabfindung nach Artikel 37 Absätze 2 und 4»). Es handelt sich dabei nicht um eine materielle Änderung. Das schriftliche Einverständnis des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners wird
105 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2015 (BBl 2015 4883), noch nicht in Kraft
106 BBl 2015 4883