Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 80Fedlex · Erläuternder Bericht

Ergänzungsleistungen. BG (EL-Reform)

rente eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde;

c. zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das ordentliche Rentenalter nach Artikel 21 AHVG erreicht haben und die Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde.

5Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen.

6Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird.

Art. 9 Abs. 1, 1bis, 3 und 5 Bst. cbis

1Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d.

1bisAusländerinnen und Ausländer nach Artikel 5 Absatz 3 haben, solange sie die Karenzfrist nach Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllt haben, höchstens Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente.

3Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss den nachfolgenden Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet:

a. Die anerkannten Ausgaben werden dem Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig zugerechnet. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

b. Die anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt. Davon ausgenommen ist der Vermögensverzehr. Der Bundesrat regelt die weiteren Ausnahmen.

c. Das Vermögen wird den Ehegatten hälftig zugerechnet. Besitzt ein Ehepaar eine Liegenschaft, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, so werden dem Ehegatten im Heim oder Spital drei Viertel, dem Ehegatten zu Hause ein Viertel des Vermögens zugerechnet.

5Der Bundesrat bestimmt:

cbis. die Berücksichtigung der Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens;