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Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 6 Seiten

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Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)

Änderung vom … Entwurf vom 17. Juli 2014

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Verordnung vom 21. Januar 19911 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» durch «BAFU» sowie «Departement» durch «UVEK» ersetzt.

Art. 2 Abs. 3

3 Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung und wird ausschliesslich in elektronischer Form auf der Internetseite des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)2 ausserhalb der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes (AS) veröffentlicht (Art. 5 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20043).

Art. 3 Einleitungssatz, erster Satz

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt. ...

Art. 5 Abs. 1 Bst. a, bbis, c, fbis und g sowie Abs. 3

1 In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

a. Die Jagd ist verboten.

bbis. Das Füttern von wildlebenden Tieren und das Einrichten von Salzlecken sind verboten.

c. Hunde sind an der Leine zu führen.

fbis. Der Betrieb von Modellluftfahrzeugen ist verboten.

AS 2015 ...

1 SR 922.32

2www.bafu.admin.ch > Themen > Schutzgebiete > Wasser- und Zugvogelreservate

3 SR 170.512