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Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 6 Seiten
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Wasser- und Zugvogelreservate 922.32
Art. 10 Hegeabschüsse und Massnahmen gegen nicht einheimische Tiere
1 Die Wildschutzorgane der Banngebiete sind verpflichtet, kranke oder verletzte Wildtiere zu erlegen.
1bis Sie treffen die Massnahmen nach Artikel 8bis Absatz 5 der Jagdverordnung vom 29. Februar 19888 gegen nicht einheimische Tiere.
2 Sie melden solche Abschüsse und Massnahmen umgehend der kantonalen Fachstelle. Über Massnahmen nach Absatz 1bis ist auch das BAFU zu informieren.
Art. 11 Abs. 2 und 4
2 Die Wildhüter der Banngebiete gehören zum kantonalen Personal.
4 Die Anstellung erfolgt durch den Kanton. Das BAFU ist vorher anzuhören.
Art. 12 Abs. 1 Bst. e und fbis
1 Die kantonale Fachstelle weist den Wildhütern folgende Aufgaben zu:
e. Information, Lenkung und Beaufsichtigung von Besucherinnen und Besuchern der Banngebiete;
fbis. Koordination und Überwachung der Massnahmen zur Regulierung jagdbarer Huftierarten (Art. 9);
Art. 15 Abs. 4
4 Werden trotz ihrer Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen, so können die Abgeltungen verweigert oder zurückgefordert werden.
V
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:
Der Bundespräsident: Didier Burkhalter
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova