Vorlage

Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Wasser- und Zugvogelreservate 922.32

Art. 10 Hegeabschüsse und Massnahmen gegen nicht einheimische Tiere

1 Die Wildschutzorgane der Banngebiete sind verpflichtet, kranke oder verletzte Wildtiere zu erlegen.

1bis Sie treffen die Massnahmen nach Artikel 8bis Absatz 5 der Jagdverordnung vom 29. Februar 19888 gegen nicht einheimische Tiere.

2 Sie melden solche Abschüsse und Massnahmen umgehend der kantonalen Fachstelle. Über Massnahmen nach Absatz 1bis ist auch das BAFU zu informieren.

Art. 11 Abs. 2 und 4

2 Die Wildhüter der Banngebiete gehören zum kantonalen Personal.

4 Die Anstellung erfolgt durch den Kanton. Das BAFU ist vorher anzuhören.

Art. 12 Abs. 1 Bst. e und fbis

1 Die kantonale Fachstelle weist den Wildhütern folgende Aufgaben zu:

e. Information, Lenkung und Beaufsichtigung von Besucherinnen und Besuchern der Banngebiete;

fbis. Koordination und Überwachung der Massnahmen zur Regulierung jagdbarer Huftierarten (Art. 9);

Art. 15 Abs. 4

4 Werden trotz ihrer Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen, so können die Abgeltungen verweigert oder zurückgefordert werden.

V

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

… 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

8 SR 922.01