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Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 6 Seiten

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922.32 Jagd

g. Das Fahren mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten und der Betrieb von Modellbooten sind verboten.

3 Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Massnahmen nach Artikel 8−10 und 12 bleiben vorbehalten.

Art. 6 Abs. 3

3 Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten.

Art. 9 Abs. 1, 1bis, 1ter und 2

1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.

1bis Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen:

a. Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und ausserhalb des Schutzgebiets;

b. Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens;

c. Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände, die innerhalb des Schutzgebiets leben;

d. Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen;

e. voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.

1ter Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese:

a. in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU;

b. in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.

2 Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.

Art. 9a Verhütung von Schäden durch Kormorane

Zur Verhütung von Schäden durch Kormorane an den Fanggeräten der Berufsfischerei erlässt das BAFU unter Mitwirkung der Kantone eine Vollzugshilfe zur Schaden-

4 SR 451