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Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 6 Seiten
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922.32 Jagd
II
Anhang 1
Anhang 1 der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung wird wie folgt geändert:
Ziff. 103 und 127
103. Alter Rhein: Thal (SG)
127. Benkner-, Burger- und Kaltbrunner-Riet (SG)
III
Die Änderung des Inventars kann in elektronischer Form auf der Internetseite des BAFU6 eingesehen werden.
IV
Änderung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 30. September 19917 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. a, bbis und c sowie Abs. 3
1 In den Banngebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
a. Die Jagd ist verboten.
bbis. Das Füttern von wildlebenden Tieren und das Einrichten von Salzlecken sind verboten.
c. Hunde sind im Wald an der Leine zu führen.
3 Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Massnahmen nach Artikel 8−10 und 12 bleiben vorbehalten.
Art. 6 Abs. 4
4 Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. NHG bleiben vorbehalten.
Art. 8 Abs. 3
Aufgehoben
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