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Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 6 Seiten

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Wasser- und Zugvogelreservate 922.32

verhütung, Schadenerhebung, Regulation der Kolonien in den Wasser- und Zugvogelreservaten sowie zur interkantonalen Koordination.

Art. 10 Hegeabschüsse und Massnahmen gegen nicht einheimische Tiere

1 Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate sind verpflichtet, kranke oder verletzte Wildtiere zu erlegen.

1bis Sie treffen die Massnahmen nach Artikel 8bis Absatz 5 der Jagdverordnung vom 29. Februar 19885 gegen nicht einheimische Tiere.

2 Sie melden solche Abschüsse und Massnahmen umgehend der kantonalen Fachstelle. Über Massnahmen nach Absatz 1bis ist auch das BAFU zu informieren.

Art. 11 Abs. 2 und 4

2 Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate gehören zum kantonalen Personal.

4 Die Anstellung erfolgt durch den Kanton. Das BAFU ist vorher anzuhören.

Art. 12 Abs. 1 Bst. e, fbis und l

1 Die kantonale Fachstelle weist den Reservatsaufsehern folgende Aufgaben zu:

e. Information, Lenkung und Beaufsichtigung von Besucherinnen und Besuchern des Reservats;

fbis. Koordination und Überwachung besonderer Massnahmen zur Regulierung jagdbarer Tierarten (Art. 9);

l. Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle.

Art. 15 Abs. 4

4 Werden trotz ihrer Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen, so können die Abgeltungen verweigert oder zurückgefordert werden.

5 SR 922.01