Vorlage
Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Wasser- und Zugvogelreservate 922.32
verhütung, Schadenerhebung, Regulation der Kolonien in den Wasser- und Zugvogelreservaten sowie zur interkantonalen Koordination.
Art. 10 Hegeabschüsse und Massnahmen gegen nicht einheimische Tiere
1 Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate sind verpflichtet, kranke oder verletzte Wildtiere zu erlegen.
1bis Sie treffen die Massnahmen nach Artikel 8bis Absatz 5 der Jagdverordnung vom 29. Februar 19885 gegen nicht einheimische Tiere.
2 Sie melden solche Abschüsse und Massnahmen umgehend der kantonalen Fachstelle. Über Massnahmen nach Absatz 1bis ist auch das BAFU zu informieren.
Art. 11 Abs. 2 und 4
2 Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate gehören zum kantonalen Personal.
4 Die Anstellung erfolgt durch den Kanton. Das BAFU ist vorher anzuhören.
Art. 12 Abs. 1 Bst. e, fbis und l
1 Die kantonale Fachstelle weist den Reservatsaufsehern folgende Aufgaben zu:
e. Information, Lenkung und Beaufsichtigung von Besucherinnen und Besuchern des Reservats;
fbis. Koordination und Überwachung besonderer Massnahmen zur Regulierung jagdbarer Tierarten (Art. 9);
l. Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle.
Art. 15 Abs. 4
4 Werden trotz ihrer Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen, so können die Abgeltungen verweigert oder zurückgefordert werden.