Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
b) in Teilgebiet II, die Erlaubnis für Modellboote ohne Benzinmotor in der Zeit vom 1. April bis 30. September in der Seeschutzzone VC zu streichen.
Vorschlag Formulierung für neues Teilgebiet I (neuer Text ist unterstrichen):
Es gilt ein allgemeines Schifffahrtsverbot. Davon ausgenommen sind die Seepolizei und die für den Unterhalt und die Kontrolle der Ufer, der Biotope und der Fauna verantwortlichen Personen sowie die Berufsfischerei.
6.4.7 Nr. 122 Neeracher Ried (ZH) Perimeteränderung und Objektblattanpassung
Der Kanton Zürich weist darauf hin, dass gemäss bestehendem Objektblatt auf den Kantonsstrassen und auf den offiziellen Radwegen heute ein Fahrverbot besteht. Dieser Sachverhalt bedarf der Klärung. Weiter stellt der Kanton Zürich fest, dass die das Objekt begrenzenden Flurwege teils Bestandteil des Objektes seien und teils nicht. So sei namentlich der Weg im Nordosten des Wasser- und Zugvogelreservats im Bereich der beiden Naturschutzkernzonen Neeracherried und Neerersee offensichtlich nicht im WZVV-Perimeter, während er im Ackerland zwischen den beiden Kernzonen Teil des Perimeters sei. Der Grenzweg solle deshalb aus dem WZVV-Perimeter entlassen werden. Es entspreche auch der heutigen Praxis, auf dieser randlichen Flurwegverbindung keinen Leinenzwang einzufordern und das Velofahren zu dulden.
Der Kanton Zürich beantragt für das Wasser- und Zugvogelreservat Neeracher Ried,
a) die Kantonsstrasse und den Radweg entweder aus dem Wasser- und Zugvogelreservatperimeter zu entlassen oder den Sachverhalt gemäss nachstehendem Vorschlag als Ausnahme im Objektblatt zu umschreiben;
b) den Grenzweg entlang dem Ostrand der Zone IIIa und IIIb auf der ganzen Länge aus dem Wasser- und Zugvogelreservatsperimeter zu entlassen.
Vorschlag Ergänzung im Objektblatt, Teilgebiet IIIa und IIIb (neuer Text ist unterstrichen):
Es gilt ein allgemeines Fahrverbot. Ausnahmen:
Kantonsstrasse
Radwege entlang den Kantonsstrassen
Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, Unterhalt und Kontrolle der Biotope und Fauna sowie jagdliche Massnahmen
Zufahrt zum Schützenhaus ausschliesslich für die Berechtigten.
6.4.8 Nr. 124 Lac de Pérolles (FR) – Aktualisierung des Objektblatts
Der Perimeter des WZVV-Reservats Lac de Pérolles deckt sich weitgehend mit demjenigen des gleichnamigen Naturschutzgebiets (siehe Anhang, Überlagerung des WZVV-Reservats und des Naturschutzgebiets). In den beiden geschützten Gebieten gelten indessen nicht die gleichen Schutzmassnahmen (siehe Reglement betreffend das Naturschutzgebiet des Pérolles-Sees). Gemäss dem Reglement über das Naturschutzgebiet ist es verboten, in den Schilfgürtel und in die mit Tafeln klar bezeichneten Gebiete einzudringen. Folgende Gründe sprechen dafür, diese Bestimmung in das Objektblatt des WZVV-Reservats Lac de Pérolles einzufügen:
Alle Schilfgürtel liegen sowohl im Naturschutzgebiet als auch im WZVV-Reservat. De facto ist somit das Eindringen in die Schilfgürtel verboten.
Das Verbot, in die Schilfgürtel einzudringen, sorgt für weniger Störungen in den Ruhe- und Futterzonen der Wasservögel, was dem Schutzziel des WZVV-Reservats entspricht.
Der Kanton Freiburg schlägt deshalb vor, die Besonderen Bestimmungen wie folgt zu ergänzen: «Das Eindringen in die Schilfgürtel ist verboten.»
37/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288