Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

6.4.4 Nr. 118 Port Noir jusqu’à Hermance (GE) – Änderung der Zonenzuteilung und des Objekt-

blatts

Der Kanton Genf beantragt Änderungen an den am Genfersee gelegenen WZVV-Gebieten. Grundlage dafür bilden die Empfehlungen des Bewirtschaftungsplans, der zwischen 2010 und 2011 mit Unterstützung und Genehmigung durch den Bund im Rahmen der NFA-Programmvereinbarung 2008–2011 ausgearbeitet wurde. Diese Empfehlungen wurden zwischenzeitig in die kantonalen Planungsdokumente integriert, namentlich in das «schéma de planification, d'aménagement et de gestion des eaux Lac-Rhône-Arve» (SPAGE). Folgende Änderungen werden vorgeschlagen: Das Reservat Nr. 118 Port Noir jusqu'à Hermance wird umbenannt in Nr. 118 Rive gauche du Petit-Lac. Der Perimeter des Reservats wird punktuell auf den Schilfgürtel des Naturschutzgebiets Point-à-la-Bise ausgeweitet, welches zu Beginn des Jahrhunderts renaturiert wurde. Das Schifffahrtsverbot rund um das Naturschutzgebiet Point-à-la-Bise wird angesichts der ständig wachsenden Zahl von grossen Wasservögeln in diesem Gebiet geringfügig ausgedehnt. Die Zufahrt mit Booten zu den Liegenschaften am Seeufer ist für die Eigentümer weiterhin gestattet (Zone II).

6.4.5 Nr. 120 Pfäffikersee (ZH)  Änderung der Zonenzuteilung und Zonenbestimmungen

Der Kanton Zürich weist darauf hin, dass die bestehende Teilgebietszuteilung nicht den Zoneneinteilungen und -bestimmungen der kantonalen Schutzverordnung entspricht. Da im Objektblatt für das Gebiet Nr. 120 Pfäffikersee auf die kantonale Schutzverordnung ausdrücklich Bezug genommen wird, sollten die Zonenzuteilungen und Bestimmungen möglichst übereinstimmen. Der Kanton Zürich stellt zudem fest, dass die Bestimmung im Teilgebiet II, wonach Modellboote ohne Benzinmotor in der Zeit vom 1. April bis 30. September in der Seeschutzzone VC erlaubt sind, ein falsches Signal darstelle und ein unerwünschtes Entwicklungspotenzial berge. Soweit dem Kanton Zürich bekannt ist, werde von dieser Bestimmung zurzeit nicht Gebrauch gemacht.

Der Kanton Zürich beantragt,

a) die in der kantonalen Schutzverordnung bestehende Seeschutzzone VA im Wasser- und Zugvogelreservat mit einem neuen Teilgebiet I auszuweisen, und das allgemeine Schifffahrtsverbot in diesem Teilgebiet gemäss nachstehendem Vorschlag zu formulieren;

b) in Teilgebiet II, die Erlaubnis für Modellboote ohne Benzinmotor in der Zeit vom 1. April bis 30. September in der Seeschutzzone VC zu streichen.

Vorschlag Formulierung für neues Teilgebiet I (neuer Text ist unterstrichen):

Es gilt ein allgemeines Schifffahrtsverbot. Davon ausgenommen sind die Seepolizei und die für den Unterhalt und die Kontrolle der Ufer, der Biotope und der Fauna verantwortlichen Personen sowie die Berufsfischerei.

6.4.6 Nr. 121 Greifensee (ZH)  Änderung der Zonenzuteilung und Zonenbestimmungen

Der Kanton Zürich weist darauf hin, dass die bestehende Teilgebietszuteilung nicht den Zoneneinteilungen und -bestimmungen der kantonalen Schutzverordnung entspricht. Da im Objektblatt für das Gebiet Nr. 121 Greifensee auf die kantonale Schutzverordnung ausdrücklich Bezug genommen wird, sollten die Zonenzuteilungen und Bestimmungen möglichst übereinstimmen. Der Kanton Zürich stellt zudem fest, dass die Bestimmung im Teilgebiet II, wonach Modellboote ohne Benzinmotor in der Zeit vom 1. April bis 30. September in der Seeschutzzone VC erlaubt sind, ein falsches Signal darstelle und ein unerwünschtes Entwicklungspotenzial berge. Soweit dem Kanton Zürich bekannt ist, werde von dieser Bestimmung zurzeit nicht Gebrauch gemacht.

Der Kanton Zürich beantragt,

a) die in der kantonalen Schutzverordnung bestehende Seeschutzzone VA im Wasser- und Zugvogelreservat mit einem neuen Teilgebiet I auszuweisen, und das allgemeine Schifffahrtsverbot in diesem Teilgebiet gemäss nachstehendem Vorschlag zu formulieren;

36/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288