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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 53 Seiten

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Emissionsprognose

In diesem Arbeitsschritt wird die zeitliche Entwicklung der Sickerwasser-Konzentrationen der Leitparameter unter den definierten Szenarien prognostiziert. Dabei sind unter gleich bleibenden Systembedingungen (Menge Sickerwasser, pH, etc.) Trendextrapolationen basierend auf den vorliegenden Sickerwasser-Daten möglich. Bei variablen Systembedingungen oder Mangel an Daten muss auf andere Modellansätze zurückgegriffen werden.

Die Sickerwasser- und Grundwasseranalysen liefern weitere Hinweise auf relevante Schadstoffe und deren Freisetzungspotential.

Schadstoff-Transport

Der Transportprozess von Sickerwasser in Schutzgüter hängt stark von der (hydro-)geologischen Situation vor Ort bzw. im Falle einer Einleitung in einen Vorfluter von dessen Beschaffenheit ab (Verdünnungseffekte). Bis zum Erreichen des Schutzgutes sind Natural Attenuation Prozesse möglich (z.B. Sorption/Abbau in der ungesättigten Zone), welche die Schadstoff-Emissionen ins Schutzgut reduzieren.

Einstufung der Gefährdung

Die berechneten Schadstoff-Konzentrationen (als Funktion der Zeit) in den Schutzgütern werden mit tolerierbaren Umweltkonzentrationen verglichen.

Gesamtbewertung

Die Gefährdungsabschätzung zeigt auf, ob innerhalb oder nach der Nachsorgephase mit schädlichen und lästigen Einwirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist oder nicht. Ausgehend von der Gefährdungsabschätzung wird über die Betriebsbewilligung entschieden. Basierend auf den identifizierten Problembereichen der Deponie und der Resultate der Emissionsprognosen können Auflagen sowie Massnahmen zur Reduktion respektive Vermeidung von Emissionen vorgeschlagen werden.

Weitergehende Erläuterungen sind in Anhang 6 Detailprüfung zu finden.

4. Überwachung von Sicker- und Grundwasser

Die Ergebnisse der Gefährdungsabschätzung entscheiden über den Weiterbetrieb der Deponie. Es ist daher – auch im Sinne des Deponiebetreibers – sicherzustellen, dass für diese Untersuchungen ein Monitoring mit repräsentativen Daten über einen ausreichend langen Zeitraum zur Verfügung steht.

Die kantonale Fachstelle legt die Zielsetzungen des Monitorings fest. Ein allfälliges bestehendes Monitoring ist auf diese Vorgaben anzupassen.

Der Gutachter legt der kantonalen Fachstelle vor Beginn einer Überwachungsperiode ein Monitoringprogramm vor. Er schlägt darin die Lage und den Ausbau der Messstellen, die Dauer der Überwachung, die Anzahl Beprobungen sowie die zu analysierenden Parameter vor.