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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten

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814.600

Technische Verordnung über Abfälle (TVA)

vom

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 29, 30a Buchstabe c, 30b, 30c Absatz 3, 30d, 30h Absatz 1, 39 Absatz 1, 45 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG),

und die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 16 Buchstabe c und 47 Absatz 1

des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19912,

verordnet:

1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung soll:

a. Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie die Gewässer, den Boden und die Luft vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen, die durch Abfälle erzeugt werden;

b. die Belastung der Umwelt durch Abfälle vorsorglich begrenzen;

c. eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen als Ersatzrohstoffe fördern.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Entsorgung von Abfällen sowie für das Errichten und Betreiben von Abfallanlagen.

AS 1991 169

1 SR 814.01

2 SR 814.20