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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 53 Seiten

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– Kein numerisches Kriterium definiert

a) Die Anforderungen beziehen sich auf die Zunahme der Konzentration im Grundwasser zwischen Zustrom und Abstrom der Deponie.

b) Abweichung von 0.5 zum natürlichen Zustand.

c) Bei trüben Wasserproben darf durch die Filtration kein Schadstoffverlust auftreten. Bei trüben Proben (Trübung > 5 FNU) ist daher zusätzlich der Gesamtgehalt einer unfiltrierten Probe zu

bestimmen.

d) Bei direkter Einleitung von Sickerwasser in Seen bzw. bei Einleitung in Seen via ARA sind P-Frachten unter Berücksichtigung des Wasseraustauschs des Sees sowie der Hintergrund-Belastung

zu evaluieren.

e) Ammonium, Nitrit, Nitrat und Sulfat (und Sulfide) sind Parameter der Redox-Reihe Nitrat ↔ Ammonium und Sulfat ↔ Sulfid. Die Verteilung dieser Parameter ist abhängig von den Redox-

Bedingungen.

f) zehnfacher Indikatorwert Grundwasserqualität gemäss [12].

g) 50% Indikatorwert Grundwasserqualität gemäss [12].

h) zehnfacher Konzentrationswert gemäss Anhang 1 AltlV, gilt für jeden Einzelstoff.

i) 10% Konzentrationswert gemäss Anhang 1 AltlV, gilt für jeden Einzelstoff.

j) Wasserlöslichkeit von Alkanen: Pentan C5H12: 40 mg/l, Hexan C6H12: 12 mg/l, Dekan C10H22: 0.05 mg/l.

k) Σ Isomere 28, 52, 101, 138, 153, 180 multipliziert mit dem Faktor 4.3.

l) Der Einleit-Grenzwert gemäss GSchV für Cd ist weniger streng als der zehnfache Konzentrationswert gemäss Anhang 1 AltlV. Deshalb wurde kein Kriterium Grobprüfung festgelegt.

m) Hergeleitet in Anlehnung an Anhang 2 Ziff. 12 GSchV und Verdünnungsfaktoren angewendet in Anhang 3.3 Ziff. 25 GSchV.

n) Σ LCKW: 0.1 mg Cl/l.

o) Σ C5-C40: 10 mg/l.

Grundlagen Anforderungen an die Qualität von Grundwasser:

. Konzentrationswerte gemäss Altlasten-Verordnung (Anhang 1 AltlV)

. Indikatorwerte Grundwasser gemäss Wegleitung Grundwasserschutz [12]

. Anforderungen an Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist (Anhang 2 Ziff. 22 GSchV)

. Fremd- und Inhaltsstoff-Verordnung (FIV)

Einleitbedingungen in ein Oberflächengewässer:

. Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer (Anhang 3.3 Ziff. 25 GschV)

. Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser gemäss Vollzugshilfe [5]

. Einleitbedingungen von in Anhang 3.3 Ziff. 25 GSchV und in [5] nicht erwähnten Verbindungen: 10-facher Konzentrationswert Wert gemäss Anhang 1 AltlV (in Anlehnung

an die AltlV bzw. risikobasiert via Verdünnung im Gewässer)

Anforderungen an die Qualität von Oberflächengewässern:

. Anforderungen an die Wasserqualität von Fliessgewässern (Anhang 2 Ziff. 12 GSchV

. Modulstufenkonzept gemäss [3]

. PNEC (Predicted No Effect Concentration)

Anhang 5: Grobprüfung, numerische Kriterien