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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 53 Seiten
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1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Betriebsbewilligung
Wer eine Deponie betreiben will, braucht dafür gemäss Art. 30e Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) eine Bewilligung der kantonalen Behörde. Die Betriebsbewilligung einer Deponie wird von der kantonalen Behörde auf 5 Jahre befristet. Vor der Erneuerung der Betriebsbewilligung überprüft die Behörde, ob die Deponie immer noch alle Bewilligungsvoraussetzungen einhält.
Deponien, die beim Inkrafttreten der revidierten TVA bereits bestehen, benötigen ge- Art. 53 TVA rev. mäss Art. 53 TVA rev. bis spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten der neuen Regelungen eine neue Betriebsbewilligung. In diesem Rahmen ist der Behörde ein Bericht zur Gefährdungsabschätzung einzureichen. Der Bericht muss darüber Auskunft geben, ob die Deponie oder Kompartimente zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt führen oder eine konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht. Ist dies der Fall darf die Betriebsbewilligung nicht erteilt werden, solange die Deponie nicht im Sinne des Altlastenrechts saniert ist. Bestehen heute keine solchen Einwirkungen, aber die Ergebnisse der Gefährdungsabschätzung zeigen, dass es innerhalb von 50 Jahren nach Abschluss der Deponie zu Einwirkungen durch die Deponie auf die Umwelt kommen kann, sind entsprechende Massnahmen zur Verhinderung dieser Einwirkungen umzusetzen. Diese Massnahmen müssen spätestens im Abschlussprojekt vorgesehen werden.
1.2 Überwachung der Deponie
Mit einer regelmässigen Überwachung des Grundwassers und des gefassten Sickerwassers einer Deponie kann festgestellt werden, ob von der Deponie schädliche Einwirkungen auf die Umwelt ausgehen. Für dieses Monitoring ist der Inhaber der Deponie Art. 42 TVA rev. verantwortlich. Art. 42 Abs. 1 TVA rev. sieht mindestens zweimal im Jahr Probenahmen und Analysen von Grundwasser und Sickerwasser vor, damit aussagefähige Zeitreihen mit Analyseresultaten möglich sind. Mindestens drei Messstellen für Grundwasser müssen im Abstrombereich der Deponie liegen, eine Messstelle im Oberstrombereich (Art. 42 Abs. 2 TVA rev.). Umfang und Beurteilungshinweise zum Monitoring werden in der vorliegenden Vollzugshilfe präzisiert. Auch Entgasungsanlagen bei Deponien müssen regelmässig kontrolliert werden. Zudem sind Deponiegase mindestens zweimal jährlich zu analysieren (Art. 53 Abs. 5 TVA rev.).
1.3 Einleitung von gefasstem Deponiesickerwasser
Gemäss Anhang 3.3 Ziffer 1 und Ziffer 25 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Anh. 3.3 Ziff. 25 GSchV Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) legt die zuständige Behörde die Anforderungen an die Einleitung von gefasstem Deponiesickerwasser in ein Gewässer oder in eine öffentliche Kanalisation aufgrund der Eigenschaften des Abwassers, des Standes der Technik