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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 53 Seiten

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Gemäss Art. 32b USG müssen bei Deponien die Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierung durch Rückstellungen, Versicherung oder in anderer Form sichergestellt werden. Ein entsprechender Nachweis ist Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsbewilligung (Art. 41 Abs. 1 Bst. c TVA rev.)

2. Grundsätzliches zur Gefährdungsabschätzung

2.1 Einordnung

Die Anforderungen der TVA an zur Ablagerung zugelassene Abfälle, an kontrollierte Emissionen und an den Standort bezwecken eine von Deponien ausgehende Umweltgefährdung möglichst zu verhindern. Die Überprüfung der Gefährdungssituation bei allen in Betrieb stehenden Deponien soll aufzeigen, wo dieses Ziel noch nicht erreicht ist. Diese Überprüfung mittels einheitlicher Methode wird gekoppelt mit der Erneuerung der Betriebsbewilligung.

Aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsabschätzung wird die kantonale Behörde über eine neue Betriebsbewilligung bei bestehenden Deponien zu entscheiden haben. Insofern muss die Gefährdungsabschätzung schlüssige Resultate liefern. Es soll beurteilt werden, ob aktuell, innert und nach Ende der Nachsorgephase die Gefahr von schädlichen oder lästigen Einwirkungen bedingt durch die Deponie ausgeschlossen werden kann.

In diesem Zusammenhang sind sowohl Kenntnisse über den Zustand und die voraus- Untersuchung und Beurteilung sichtliche Entwicklung des Deponiebauwerks wie auch über die von der Deponie ausgehenden Emissionen relevant. Die Gefährdungsabschätzung als eine differenzierte Bewertung der Umweltgefährdung fokussiert auf die Hauptkriterien Schadstoffpotenzial, Freisetzungspotenzial sowie Bedeutung und Exposition des Schutzguts. Entsprechende Untersuchungen sind zu Beginn jeder Stufe der Gefährdungsabschätzung in unterschiedlicher Abklärungstiefe (Vor-, Grob- respektive Detailprüfung) vorzunehmen. Im Anschluss daran folgt die Beurteilung der Untersuchungsergebnisse einerseits in Bezug auf den Gefährdungsgrad und -zeitraum andererseits hinsichtlich der Realisierbarkeit einer überschaubaren Nachsorgedauer.

Die Emissionen, welche von Deponien ausgehen können, sind zu überwachen, sodass Kontrollierte Emissionen eine Umweltgefährdung möglichst verhindert werden kann. In Bezug auf belastetes Sickerwasser bedeutet dies, dass es gesammelt, kontrolliert – gegebenenfalls behandelt – und abgeleitet wird.

Aufgrund der baulichen und betrieblichen Sicherungsmassnahmen bei einer Deponie sollte eine Beeinträchtigung von Grundwasser und Oberflächengewässer ausgeschlossen sein. Das bedeutet, es besteht kein Sanierungsbedarf gemäss AltlV.

Die technischen Sicherungsmassnahmen müssen auch nach der Betriebsphase funktionstüchtig sowie reparierbar bleiben und unterhalten werden. Dies ist bis Ende der Nachsorgedauer zu gewährleisten.