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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 53 Seiten
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und des Zustands des Gewässers im Einzelfall fest und berücksichtigt dabei internationale oder nationale Normen, vom BAFU veröffentlichte Richtlinien oder von der Branche in Zusammenarbeit mit dem BAFU erarbeitete Normen. Das gefasste Sickerwasser muss dabei mindestens die in Anhang 3.3 Ziffer 25 GSchV genannten Anforderungen einhalten.
1.4 Nachsorge
Zeit
Errichtungsphase Betriebsphase Nachsorgephase (=Bauphase)
Abfallablagerung
Nachsorge 5 Jahre 5 Jahre max. 50 Jahre
Art. 44 TVA rev.
Abb. 1: Deponiephasen, [9].
Auf die Errichtungsphase (=Bauphase) und die Betriebsphase mit der Ablagerung der Abfälle und dem Abschluss des Deponiebauwerks folgt die Nachsorgephase. Die Abschlussarbeiten sind somit Teil der Betriebsphase.
Die Nachsorge bedeutet Langzeitunterhalt der Anlagen, welche bei einer gesetzeskonformen Deponie zwecks Verhinderung unkontrollierter Emissionen erforderlich sind, sowie Langzeitüberwachung der Deponie und von deren Umfeld. Während der Nachsorgephase müssen die Inhaber der Deponie gemäss Artikel 44 Absatz 3 TVA rev. dafür sorgen, dass die Anlagen die gesetzlichen Anforderungen weiterhin einhalten, kontrolliert sowie gewartet werden und dass das Grundwasser, das gefasste Sickerwasser und die Deponiegase überwacht werden.
Spätestens nach rund zwei Generationen sollte die Deponie sich selbst überlassen wer- Mindestnachsorgedauer den können. Die Nachsorgephase dauert deshalb maximal 50 Jahre (Art. 44 Abs. 1 TVA rev.). Bis dahin müssen die technischen Systeme unterhalten werden und funktionstüchtig bleiben. Die kantonalen Behörden können die Nachsorgephase für eine Deponie verkürzen, wenn die Gefährdungsabschätzung und Überwachungsergebnisse nachvollziehbar aufzeigen, dass keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen mehr zu erwarten sind (Art. 44 Abs. 2 TVA rev.). Es gilt aber eine Mindestnachsorgedauer von 5 Jahren für Deponien des Typs B und von 15 Jahren für die Deponien der Typen C, D und E.
Für alle Deponien, also auch für die des Typs A, für welche die oben genannten Nachsorgemassnahmen nicht erforderlich sind, muss der Inhaber der Deponie oder des Kompartiments während 5 Jahren für eine Überwachung der Bodenfruchtbarkeit der Oberfläche sorgen. Bei Mängeln müssen entsprechende Massnahmen zur Behebung eingeleitet werden.