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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 53 Seiten

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Nach der Nachsorgephase soll der Unterhalt von baulichen Anlagen nicht mehr erforderlich sein, schädliche Einwirkungen auf die Umwelt bleiben trotzdem ausgeschlossen. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass die abgelagerten Abfälle bis Ende der Nachsorgephase durch natürliche Vorgänge (chemische Reaktionen, mikrobieller Abbau, Elution, usw.) oder gegebenenfalls durch aktive Massnahmen (Sickerwasserrückführung, Aerobisierung, Dekontamination usw.) in eine Form überführt sind, so dass auch nach der Degradation oder dem Ausfall der technischen Sicherungsmassnahmen schädliche oder lästige Einwirkungen ausgeschlossen werden können.

Abb. 2: Deponie mit Einleitung des Sickerwassers in die Kanalisation: Aktuell und künftig - kein Sanierungsbedarf gemäss

AltlV. Betriebsphase - kontrollierte Emission belasteten Sickerwassers. Nachsorgephase – Weiterführung kontrollierter Emission bis nachweislich tolerierbare Emissionen. Systemversagen – keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2.2 Ziele

Mit der Gefährdungsabschätzung muss der Behörde eine Beurteilungsgrundlage vorliegen um zu überprüfen, ob die Deponie oder Kompartimente aktuell oder innerhalb von 50 Jahren nach deren Abschluss die Umwelt gefährden können: Es muss eine Beurteilung des Ist-Zustands und eine nachvollziehbare Prognose vorliegen, welche der Behörde

. eine Vorhersage über den Zustand der technischen Systeme bis zum Ende der Betriebszeit und danach bis zum Ende der Nachsorgephase,

. eine Vorhersage über die Entwicklung der Emissionen der Deponie (Ort ihres Auftretens, Menge und Beschaffenheit) und