Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/66: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 12. Juni 2007 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung ESBK; GwV ESBK) · 7 Seiten

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– Im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse kann die ESBK die Selbstregulierung als Mindeststandard für alle Spielbanken anerkennen;

– zu diesem Zweck prüft sie die Angemessenheit der Selbstregulierung;

– für die der SRO Casinos angeschlossenen Spielbanken gelten die Sorgfaltspflichten gemäss Reglement der SRO Casinos.

Fédération des entre- Die FER unterstützt die Revision der GwV ESBK ohne Vorbehalte.

prises romandes

(FER)

Centre Patronal Keine Einwände gegen die Revisionsvorlage.

Société du Casino de Keine besonderen Bemerkungen.

Crans-Montana SA,

Casino du Lac Meyrin

SA

4. Zusammenfassung der Ergebnisse

Die ESBK hat 22 Stellungnahmen erhalten, vier davon ohne Bemerkungen (FER, Centre patronal, Casino de Meyrin et Casino de Crans-Montana).

Im Folgenden eine Zusammenfassung der Stellungnahmen, gegliedert nach den verschiedenen Aspekten der Revision:

• Art. 2 Abs. 1 und 3 GwV ESBK: Bestimmungen zur Herabsetzung des Schwellen-

wertes für Transaktionen, die die Identifizierung der anderen Vertragspartei erfordern, von 5000 auf 4000 Franken

Folgende Anhörungsteilnehmer sind gegen die vorgeschlagenen Änderungen: Casino de Montreux SA, Casino du Jura SA, Société fribourgeoise d’animation touristique SA, Casinò Admiral SA, SRO Casinos, Spielbank Baden AG, Casino Bad Ragaz AG, Airport Casino Basel AG, Grand Casino Kursaal Bern AG, Casino Davos AG, Casino Interlaken AG, Casinò Locarno SA, Casinò Lugano SA, Grand Casino Luzern AG, Casino Zürichsee AG, Grand Casino St. Gallen AG, CSA Casino Schaffhausen AG, Swiss Casinos Zürich AG. Sie beantragen, den Schwellenwert für die Identifizierung bei 5000 Franken zu belassen.

Die restlichen Anhörungsteilnehmer haben sich zu diesem Punkt nicht geäussert.

• Art. 1 Abs. 3 und Art. 25 GwV ESBK: Bestimmungen zur Rolle der SRO und zur Zu-

sammenarbeit zwischen der SRO und der ESBK

Das Forum SRO/OAR/OAD, die SRO Casinos sowie folgende ihr angeschlossenen Spielbanken sind dagegen, dass der Status quo bezüglich der Rolle der SRO und der Zusammenarbeit mit der ESBK beibehalten wird: Spielbank Baden AG, Casino Bad Ragaz AG, Airport Casino Basel AG, Grand Casino Kursaal Bern AG, Casino Davos AG, Casino Interlaken AG, Casinò Locarno SA, Casinò Lugano SA, Grand Casino Luzern AG, Casino Zürichsee AG, Grand Casino St. Gallen AG, CSA Casino Schaffhausen AG, Swiss Casinos Zürich AG. Sie wünschen, dass der SRO eine normative Kompetenz zuerkannt wird, sodass die GwV ESBK für die der SRO angeschlossenen Spielbanken nur noch subsidiär gilt.

Die restlichen Anhörungsteilnehmer haben sich zu diesem Punkt nicht geäussert.

• Art. 15 und Art. 18 Abs. 1 GwV ESBK: Bestimmungen zur Delegation von Sorgfalts-

pflichten, der Geldwäschereifachstelle und der internen Kontrolle an Finanzintermediäre, Dritte oder externe Fachpersonen

Die SRO Casinos sowie folgende ihr angeschlossenen Spielbanken begrüssen die Aufhebung von Artikel 18 Absatz 1 und sind gegen die Aufhebung von Artikel 15: Spielbank