Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/66: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 12. Juni 2007 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung ESBK; GwV ESBK) · 7 Seiten
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Baden AG, Casino Bad Ragaz AG, Airport Casino Basel AG, Grand Casino Kursaal Bern AG, Casino Davos AG, Casino Interlaken AG, Casinò Locarno SA, Casinò Lugano SA, Grand Casino Luzern AG, Casino Zürichsee AG, Grand Casino St. Gallen AG, CSA Casino Schaffhausen AG, Swiss Casinos Zürich AG.
Die restlichen Anhörungsteilnehmer haben sich zu diesem Punkt nicht geäussert.
• Art. 22 Abs. 1 Bst. b GwV ESBK: Bestimmung zu den Voraussetzungen für den Ab-
bruch oder die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung
Das Casinò Admiral SA von Mendrisio ist gegen die vorgeschlagene Änderung. Sie erhöhe die Wirksamkeit der Geldwäschereibekämpfung nicht und führe zu Problemen bei der praktischen Umsetzung.
Die restlichen Anhörungsteilnehmer haben sich zu diesem Punkt nicht geäussert.
• Inkrafttreten
Die SRO Casinos sowie folgende ihr angeschlossenen Spielbanken haben darauf hingewiesen, dass das Inkrafttreten des GwG eventuell auf den 1. Januar 2016 verschoben wird und dass die revidierte GwV ESBK ebenfalls erst dann in Kraft treten könnte: Spielbank Baden AG, Casino Bad Ragaz AG, Airport Casino Basel AG, Grand Casino Kursaal Bern AG, Casino Davos AG, Casino Interlaken AG, Casinò Locarno SA, Casinò Lugano SA, Grand Casino Luzern AG, Casino Zürichsee AG, Grand Casino St. Gallen AG, CSA Casino Schaffhausen AG, Swiss Casinos Zürich AG.
Die restlichen Anhörungsteilnehmer haben sich zu diesem Punkt nicht geäussert.
5. Fazit
Die Mehrheit der Anhörungsteilnehmer, insbesondere die Spielbanken, war mit dem Vorschlag, den Schwellenwert für die Identifizierung von 5000 auf 4000 Franken zu senken, nicht einverstanden.
Die SRO Casinos, das Forum SRO/OAR/OAD sowie die der SRO angeschlossenen Spielbanken, die Stellung genommen haben, haben die Beibehaltung des Status quo in Bezug auf die Rolle der SRO in Frage gestellt: Sie wünschen, dass das Reglement der SRO für deren Mitglieder an die Stelle der Verordnung treten kann.
Die SRO Casinos sowie die ihr angeschlossenen Spielbanken, die Stellung genommen haben, haben die Aufhebung der Möglichkeit, Sorgfaltspflichten an Dritte zu delegieren, abgelehnt. Die Aufhebung der Möglichkeit, die Geldwäschereifachstelle und die interne Kontrolle an externe Fachpersonen zu delegieren, wurde von denselben Teilnehmern hingegen gutgeheissen.
Die Änderung der Voraussetzungen für den Abbruch der Geschäftsbeziehung wurde ausschliesslich vom Casinò Admiral SA von Mendrisio abgelehnt.
Die SRO Casinos sowie die ihr angeschlossenen Spielbanken, die Stellung genommen haben, haben das Datum für das Inkrafttreten der Verordnung in Frage gestellt.