Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/78: Protokoll Nr. 15 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten · 6 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.130702 / 2014/00004
auch um eine Absage an eine "Vierte-Instanz"-Rolle des EGMR. Für 1 Organisation ist das Subsidiaritätsprinzip zentral für die Glaubwürdigkeit der Rechtsprechung des EGMR (SVR). Für 1 Kanton (TG) würde die Stärkung des Subsidiaritätsprinzips mit der Ratifikation von Protokoll Nr. 16 zur EMRK wieder unterlaufen. 1 Kanton (GE) erachtet die Bestimmung als nicht praxisrelevant; 1 Kanton (VD) weist hin auf die Notwendigkeit der strikten Kontrolle des nationalen Ermessenspielraums durch den EGMR bei absoluten Garantien. Für 1 Kanton (NE) nimmt das Subsidiaritätsprinzip auch die Vertragsstaaten in Pflicht. 2 Organisationen postulieren, dass die Verankerung des Subsidiaritätsprinzips nicht als Kompetenzbeschränkung des EGMR missverstanden werden darf (ai, ICJ-CH). Für 2 Organisationen (syna; SAV) widersprechen das Subsidiaritätsprinzip und die Ausdehnung des nationalen Ermessenspielraums der Unteilbarkeit und der Universalität der Menschenrechte und schwächen den Grundrechtsschutz. 1 Partei (SVP) und 1 Organisation (SGV-2) lehnen die Verankerung des Subsidiaritätsprinzips ab, weil sich der EGMR auf seine Kernaufgaben konzentrieren und nicht die Ermessenspielräume der Vertragsstaaten kontrollieren soll.
3.3. Art. 2 Protokoll Nr. 15
4 Kantone (OW, AG, VD, NE) und 3 Organisationen (ICJ-CH, Uni-GE, fer-GE) erachten die Neuformulierung der Alterslimite für die Richterinnen und Richter am EMGR als sinnvollen Beitrag zur Verbesserung von dessen Leistungsfähigkeit. 1 Kanton wendet sich dagegen, bestehende Altersgrenze aufzuheben, weil beim neu zulässigen
Höchstalter die Funktionsausübung eine erhebliche Belastung sein könne (GE). Für 1 Organisation (SGV-2) handelt es sich um eine kosmetische Korrektur. Für 1 Partei (SVP) ist die Neuregelung unklar, erschwert die Wahl jüngerer Personen und behebt die unzureichende demokratische Legitimation der als Richter oder Richterin gewählten Person nicht.
3.4. Art. 3 Protokoll Nr. 15
Die Abschaffung des Widerspruchsrechts der Parteien gegen die Abgabe einer
Rechtssache an die Grosse Kammer bezeichnen 3 Kantone (VD, NE, GE) und 4 Organisationen (ai, ICJ-CH, Uni-GE, fer-GE) ausdrücklich als zweckmässig. 1 Kanton (OW) befürchtet eine Zunahme von Fällen vor der Grossen Kammer und damit einen Konflikt mit der beabsichtigten Entlastung des EGMR. Für 1 Partei (SVP) beschneidet die Änderung die Parteirechte übermässig und für 1 Organisation (SGV-2) handelt es sich um eine kosmetische Korrektur.
3.5. Art. 4 Protokoll Nr. 15
2 Kantone (OW, NE) und 2 Organisationen (fer-GE, CP) begrüssen die Verkürzung der Beschwerdefrist auf vier Monate. 1 Kanton (GE) und 2 Organisationen (ICJ-CH, Uni-GE) bedauern dies, erachten die Massnahme gleichwohl als sachgerecht. 1 Organisation (ai) befürchtet eine Verkürzung des Rechtsschutzes für Personen ohne Zugang zu modernen Kommunikationsmitteln. Für 1 Kanton (VD) ist es wichtig, dass diese Neuerung hinreichend bekannt gemacht wird. 1 Partei (SVP) und 1 Organisation (SGV-2) lehnen die Korrektur ab, weil diese die Hauptprobleme (Pendenzen, Verfahrensdauer, ausgreifende Rechtsprechung) nicht löst.
3.6. Art. 5 Protokoll Nr. 15
3 Kantone (OW, VD, NE) und 3 Organisationen (fer-GE, CP, SAV) begrüssen die Neuformulierung des Zulässigkeitskriteriums des erheblichen Nachteils als Beitrag zur Entlastung des EGMR. 2 Organisationen (ICJ-CH, Uni-GE) bedauern die Massnahme,
wenngleich auf Grund der Praxis des EGMR nicht mit gravierenden Auswirkungen gerechnet werde. Für 1 Kanton (GE) und 1 Organisation (ai) ist die Neuregelung proble-