Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/81: Änderung der Verordnung des UVEK über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen · 6 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L271-1542
Das Resultat dieser Berechnung wurde mit einem repräsentativen Kostensatz für eine Vollzeitstelle multipliziert (180‘000 Franken), womit ein aufgerundeter Wert von 1‘917‘000 Franken für die Höhe der gesamten jährlichen Abgeltung resultiert.
Art. 2 Abs. 2
Die Verteilung der jährlichen Abgeltung auf die Kantone berechnet sich anhand der wichtigsten messbaren Kriterien, die den Aufwand zum Vollzug der VOCV in den Kantonen bestimmen:
(1) Anzahl der VOC-Bilanzen nach Art. 10 VOCV, welche der Kanton überprüft,
(2) Anzahl Betreiber mit stationären Anlagen, die nach Artikel 9 VOCV von der Abgabe befreite VOC
verwenden (Art. 9-Betriebe), und
(3) Komplexität der Art. 9-Betriebe (gemessen an der Branche und dem jährlichen VOC-Einkauf als
Indikator für die Betriebsgrösse).
Diese Kriterien wurden auf Basis der Ergebnisse aus der Befragung der Kantone und der Einschät-
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zungen der VOC-Fachexperten in der Arbeitsgruppe identifiziert.
Für die Berechnung der Anteile der Kantone wurde die folgende Berechnungsformel herangezogen:
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mit als der Anzahl VOC-Bilanzen und als der Anzahl Art. 9-Betriebe . Mit der unterschiedlichen Gewichtung der VOC-Bilanzen und der Art. 9-Betriebe wird berücksichtigt, dass die Betreuung von Art. 9-Betrieben zu einem deutlich höheren Vollzugsaufwand führt (z.B. ist eine Betriebsbesichtigung erforderlich, um die Erfüllung der BvT-Anforderungen bzw. das Erreichen dieser Anforderungen mit den geplanten Massnahmen zu überprüfen).
Die Anzahl Art. 9-Betriebe trägt dem tatsächlichem Vollzugsaufwand sehr unterschiedlich Rechnung. Je nach Branche und Betriebsgrösse variiert der Vollzugsaufwand dieser Betriebe stark. Zu diesem Zweck wird die Verteilung um einen Komplexitätszuschlag bei Art. 9-Betrieben ergänzt. Dieser Zuschlag weist den Art. 9-Betrieben im Kanton jeweils nach Branche und nach Grössenklasse (Grösse gemessen am VOC-Einkauf) einen Wert zu. Diese beiden Werte wurden dann für den Art. 9-Betrieb multipliziert und über den Kanton aufsummiert:
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ist dabei der Branchenfaktor und der Betriebsgrössenfaktor mit folgenden möglichen Werten:
Branche Wert Betriebsgrösse (VOC-Einkauf in t/Jahr) Wert
Chemie, Pharma-, Aromen- 4.0 VOC-Einkauf < 1’000 t/a 0.2 und Riechstoff-Herstellung
Verpackungsdruck (inklusive 3.2 1’000 t/a ≤ VOC-Einkauf < 10’000 t/a 0.6 Lackieren, Kaschieren und Laminieren)
Farben-, Lack- und 2.8 VOC-Einkauf ≥ 10’000 t/a 1.8 Bindemittel-Herstellung
Sonstige Branchen 2.4
Mit der multiplikativen Verknüpfung dieser beiden Werte wurden bei diesem Zuschlag komplexe Betriebe nach Branche und Grösse angemessen berücksichtigt.
4 Das Kriterium „Anzahl Anlagen (mit nach Art. 9 befreiten VOC)“ konnte nicht verwendet werden, da der Anlagebegriff in den Kantonen sehr unterschiedlich interpretiert wird.
5 Datenbasis ist die Anzahl VOC-Bilanzen im Kanton im Jahr 2012. Abgezogen werden die Styrol-Bilanzen, da Styrol seit 1. Januar 2013 nicht mehr der Lenkungsabgabe unterstellt ist.
6 Datenbasis sind die Anzahl Betreiber von stationären Anlagen, deren Gesuche um Genehmigung ihrer Massnahmenpläne bzw. Gesuche um Feststellung der Erfüllung der Anforderungen im Jahr 2013 von der Oberzolldirektion gutgeheissen wurden. Nicht genehmigte Gesuche, Unternehmensschliessungen und zurückgezogene Gesuche im Jahr 2013 werden mit der Abgeltung im Jahr 2013 bzw. 2014 berücksichtigt und sind für die Abgeltung ab 2015 nicht relevant.
7 Datenbasis für die Betriebsgrösse ist der VOC-Einkauf in t/Jahr gemäss Ziffer 11 der VOC-Bilanzen im Jahr 2012. 3/6 312/2005-02223/02/16/02/L271-1542