Vorlage WSchV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 2 Seiten

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Verordnung 232.211 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzverordnung, WSchV)

vom xx

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 33 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 20131,

verordnet:

Art. 1 Zuständigkeit

Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 2013 und dieser Verordnung ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE), soweit nicht andere Stellen zuständig sind.

Art. 2 Sprache der Eingaben an das IGE

1Eingaben an das IGE müssen in einer Amtssprache des Bundes eingereicht werden.

2Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache eingereicht werden, kann das IGE eine Übersetzung und eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen. Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung nicht innerhalb der vom IGE gesetzten Frist eingereicht, so wird die Urkunde nicht berücksichtigt.

Art. 3 Inhalt des Verzeichnisses der geschützten öffentlichen Zeichen

1 Das Verzeichnis der öffentlichen Zeichen enthält für jedes eingetragene Zeichen:

a. die Wiedergabe des Zeichens, allenfalls ergänzt mit Angaben über die Grössenverhältnisse der Teile des geschützten Zeichens;

b. den Namen und die Adresse der zuständigen Behörde des Gemeinwesens, zu dem das Zeichen gehört; und

c. die Angabe, ob es sich um ein Wappen, eine Fahne, ein amtliches Kontroll- oder Garantiezeichen oder um welches andere öffentliche Zeichen es sich handelt.

2 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 enthält das Verzeichnis für jedes eingetragene Zeichen gegebenenfalls:

a. die Angabe der Farben des Zeichens;

b. den Hinweis, in welchem Erlass das Zeichen geregelt ist;

c. für Zeichen, die von einem Gemeinwesen als Kollektiv- oder Garantiemarke eingetragen worden sind: die Nummer der Registrierung.

Art. 4 Auskünfte über den Inhalt des Verzeichnisses der geschützten öffentlichen Zeichen

Das IGE erteilt Auskünfte über den Inhalt des Verzeichnisses.

Art. 5 Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung

Die Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) erstreckt sich auf das Verbringen von Waren, die widerrechtlich mit geschützten öffentlichen Zeichen des In- oder Auslands gekennzeichnet sind, ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet sowie auf die Lagerung solcher Waren in einem Zolllager oder einem Zollfreilager.

Art. 6 Antrag auf Hilfeleistung der EZV

1 Einen Antrag auf Hilfeleistung können die Berechtigten nach Artikel 20, 21 oder 22 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013 einreichen.

2Anträge sind bei der Oberzolldirektion einzureichen.

3Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über den Antrag.

4 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

1 SR 232.21