Vorlage WSchV
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 2 Seiten
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Wappenschutzverordnung
Art. 7 Übrige auf die Hilfeleistung der EZV anwendbare Bestimmungen
Für die Hilfeleistung der EZV sind im Übrigen die Artikel 56–57 der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19922 anwendbar.
Art. 8 Übergangsbestimmung
Fristen, die das IGE vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt hat und die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am XX.XX.201X in Kraft.
Datum Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident/in:
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova