Vorlage HASLV
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 12 Seiten
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Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe «Schweiz» für Lebensmittel (HASLV)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 48 Absatz 4, 48b Absätze 1 und 4, 50 und 73 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19921 (MSchG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die näheren Voraussetzungen, unter denen die Herkunftsangabe «Schweiz» für Lebensmittel verwendet werden darf.
Art. 2 Herkunftsangabe «Schweiz»
Als Herkunftsangabe «Schweiz» gelten:
a. Herkunftsangaben wie «Schweiz», «schweizerisch» und «aus der Schweiz»;
b. das Schweizerkreuz;
c. weitere direkte oder indirekte Hinweise auf die schweizerische Herkunft.
Art. 3 Zollanschlussgebiete und Grenzgebiete
Die folgenden Flächen im Ausland gelten als Ort der Herkunft nach Artikel 48 Absatz 4 MSchG:
a. die Zollanschlussgebiete Liechtenstein, Büsingen und Campione d’Italia;
b. die angestammten Flächen schweizerischer Landwirtschaftsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982.
Art. 4 Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer
Rohstoffe
1 Die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Artikel 48b Absatz 2 MSchG erfolgt auf der Grundlage der Rezeptur.
2 Von der Berechnung ausgeschlossen werden Naturprodukte, die:
a. aufgrund natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können (Anhang 1 Teil A);
SR ...
1 SR 232.11
2 SR 910.91
2014–......