Vorlage MSchV
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 5 Seiten
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Markenschutzverordnung (MSchV)
Änderung vom xx
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19921 wird wie folgt geändert:
Titel
Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
(MSchV)
Ingress
gestützt auf die Artikel 35c, 38 Absatz 2, 39 Absatz 3, 50, 51 und 73 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19922 (MSchG)
und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19953 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG),
Art. 9 Abs. 2 Bst. cbis
Es ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:
cbis. der Angabe, dass es sich um eine geografische Marke handelt;
Art.12 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 14 Abs. 1
1 Die Prioritätserklärung muss bis spätestens 30 Tage nach der Hinterlegung der Marke abgegeben werden. Verlangt das IGE einen Prioritätsbeleg, so muss der Hinterleger diesen innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung einreichen. Reicht der Hinterleger die erforderlichen Dokumente nicht ein, so erlischt der Prioritätsanspruch.
Art. 17 Materielle Prüfung
1 Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben c–e MSchG vor, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.
2 Wird ein Gesuch um Eintragung einer ausländischen Weinbezeichnung als geografische Marke eingereicht, so konsultiert das IGE das Bundesamt für Landwirtschaft. Dieses prüft, ob die in der Weingesetzgebung festgelegten besonderen Bedingungen für die ausländische Weinbezeichnung erfüllt sind.
3Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.
Art. 23 Abs. 4
4Das IGE kann das Widerspruchsverfahren aussetzen, wenn der Entscheid über den Widerspruch vom Ausgang eines Verfahrens zur Löschung wegen Nichtgebrauchs, eines Zivilverfahrens oder eines anderen Verfahrens abhängt.
Gliederungstitel vor Art. 24a
2a. Abschnitt: Verfahren zur Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke
Art. 24a Form und Inhalt des Antrags
1Der Antrag auf Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke ist in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten:
a. den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Antragstellers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;
1 SR 232.111
2 SR 232.11
3 SR 172.010.31
2014–......