Vorlage GUB GGA

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 5 Seiten

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Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse)

vom xx

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 50a des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19921

und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

vom 24. März 19952,

verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Waren mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Wein sowie waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1 Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

a. Ursprungsbezeichnung: eine Bezeichnung, die eine Ware als aus einem Land, einer Region oder einem Ort stammend kennzeichnet, deren Qualität oder Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse zu verdanken sind, und deren Produktionsschritte alle in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen;

b. geografische Angabe: eine Bezeichnung, die eine Ware als aus einem Land, einer Region oder einem Ort stammend kennzeichnet, deren besondere Qualität, besonderer Ruf oder andere besondere Eigenschaft überwiegend ihrem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist.

Art. 3 Gleich lautende Bezeichnungen

1 Vollständig oder teilweise gleich lautende Bezeichnungen können eingetragen werden.

2 Konkrete Bedingungen müssen eine Abgrenzung der vollständig oder teilweise gleich lautenden Bezeichnungen voneinander ermöglichen, damit eine angemessene Behandlung der Produzenten gewährleistet ist und die Öffentlichkeit nicht getäuscht wird.

2. Abschnitt Eintragungsverfahren

Art. 4 Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs

1 Jede Gruppierung von Produzenten, die für eine Ware repräsentativ ist, kann beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ein Gesuch um Eintragung einreichen.

2 Eine Gruppierung von Produzenten gilt für eine Ware als repräsentativ, wenn sie folgende Kriterien erfüllt:

a. die Produktion ihrer Mitglieder entspricht mindestens der Hälfte der Gesamtproduktion der Ware;

b. ihre Mitglieder vertreten mindestens 60% der an jedem Produktionsschritt beteiligten Produzenten.

3 Eine Person kann einer Gruppierung gleichgestellt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a. sie ist der einzige Produzent, der ein Eintragungsgesuch einreichen will;

b. das im Eintragungsgesuch abgegrenzte geografische Gebiet besitzt Merkmale, die sich erheblich von denen der Nachbargebiete unterscheiden, oder die vom Eintragungsgesuch betroffene Ware weist andere Merkmale als die in den Nachbargebieten produzierten Waren auf.

4 Eintragungsgesuche für ausländische Bezeichnungen können beim IGE eingereicht werden durch:

a. eine Gruppierung nach Absatz 2 oder

b. die zuständigen Behörden des Ursprungslandes.

1 SR 232.11

2 SR 172.010.31