Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten
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werden.
vips und Intergenerika lehnen diese neue Bestimmung ab. Begründung: Sollte eine vips Zwischenprüfung erforderlich sein, muss diese klar begründet sein. Eine jederzeitige
Überprüfung begünstigt Behördenwillkür und würde aufwändige Rekursverfahren zur
Folge haben.
2.3.11 Bemerkungen zu Artikel 67a KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Kantone
Eventualantrag 7: Art. 67a Abs. 1 Satz 1 KVV ZG
1. Streichen von:[…] und betragen die dadurch erzielten Mehreinnahmen mindestens
20'000 Franken,[…]
2. Ergänzung: Mindereinnahmen können ebenfalls zurückgefordert werden.
Zu Eventualantrag 7: Dass das BAG bereits ab einem Betrag von 20'000 Franken die
Zulassungsinhaberin zur Rückerstattung der seit der Aufnahme erzielten Mehreinnah-
men verpflichten kann, ist angesichts der dadurch anfallenden Vollzugskosten und Bü-
rokratie unverhältnismässig und dieser Passus deshalb zu streichen. Zudem wird auch
bei dieser Bestimmung dem BAG mit der Kann-Formulierung ein zu grosser Hand-
lungsspielraum mit Willkürpotenzial gegeben. Schliesslich dürfen die Rückforderungen
nicht nur einseitig gewährt werden. Die Pharmaunternehmen sollen ebenfalls die Mög-
lichkeit erhalten, Rückforderungen zu stellen, wenn die erwarteten Einnahmen nicht er-
reicht werden.
Konsumentenverbände und Patientenorganisationen
Damit jedoch die Rückerstattung von Mehreinnahmen im Rahmen von Abweichungen SKS beim APV (Art. 67a Abs. 1) auch umgesetzt wird, ist aus Sicht der SKS eine zwingende
Formulierung („[...] so verpflichtet das BAG die Zulassungsinhaberin zur Rückerstattung
[...]“) nötig.
Organisationen des Gesundheitswesens
Vorschlag: Curafutura
Abs. 1: Übersteigt der bei der Aufnahme eines Arzneimittels die Spezialitätenliste dem
verfügten Höchstpreis zugrunde gelegte Fabrikabgabepreis den bei der Überprüfung
der Wirtschaftlichkeit ermittelten Fabrikabgabepreis um mehr als 3 Prozent und betra-
gen die dadurch erzielten Mehreinnahmen mindestens 20 000 Franken, so verpflichtet
das BAG die Zulassungsinhaberin zur Rückerstattung der seit der Aufnahme erzielten
Mehreinnahmen an die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes.
Vorschlag: Helsana
Abs. 1: Übersteigt der bei der Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste
dem verfügten Höchstpreis zugrunde gelegte Fabrikabgabepreis den bei der Überprü-
fung der Wirtschaftlichkeit ermittelten Fabrikabgabepreis um mehr als 3 Prozent und be-
tragen die dadurch erzielten Mehreinnahmen mindestens 20 000 Franken, so verpflich-
tet das BAG die Zulassungsinhaberin zur Rückerstattung der seit der Aufnahme erziel-
ten Mehreinnahmen an die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes.
Begründung:
Die Rückerstattung muss verpflichtenden Charakter haben, da sie sonst nicht stattfin-
det. Die Krankenversicherer begrüssen eine Rückerstattung. Besser ist es die Preise
gleich zu Beginn auf einem wirtschaftlichen Niveau festzulegen, so dass Rückerstattun-