Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten
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schlicht nicht sachgerecht. Das muss im Einzelfall entschieden werden.
Abs. 2: Im Sinne der Symmetrie und rechtsgleichen Behandlung muss, wenn bei einer vips Indikationserweiterung mit Mengenausweitung eine Preisanpassung nach unten erfol-
gen kann (siehe Art. 65f Abs. 2), bei einer Indikationseinschränkung mit einer Mengen-
einschränkung auch eine Preisanpassung nach oben erfolgen können.
2.3.8 Bemerkungen zu Artikel 65g und 65f KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Kantone
Es ist unseres Erachtens unausgewogen, dass der Preis bei Originalpräparaten oder SG Generika aufgrund einer Indikationseinschränkung nicht erhöht werden darf (Art. 65g
Abs. 2 KVV), bei einer Indikationserweiterung auf ein Präparat jedoch ein Teil der
Mehreinnahmen an das BAG rückerstattet werden müssen (Art. 65f Abs. 2 KW). Mit der
Indikationseinschränkung, welche von der Zulassungsbehörde aufgrund neuer klini-
scher Daten verfügt wird, sinkt der Marktanteil des Präparates und somit die Einnah-
men.
2.3.9 Bemerkungen zu Artikel 66 KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Organisationen des Gesundheitswesens
Vorschlag: Interphar-
ma Die Preisüberprüfungen nach den Artikeln 65a–65g werden unabhängig voneinander
durchgeführt.
Begründung:
Dieser Artikel ist so zu belassen, wie er bisher ist, was unbestritten ist. Es gibt keine
Begründung, weshalb es den neu vorgeschlagenen zweiten Satz braucht. Falls es da-
rum geht, eine Regelung einzuführen, die zurzeit Teil hängiger Verfahren ist, wäre dies
ein unzulässiger Versuch zur posterioren Schaffung einer Rechtsgrundlage. Das geht
nicht!
Mehrere Preissenkungen pro Jahr führen zum enormen Aufwand im Fachhandel und pharbestrafen eine versorgungs- und patientenfreundliche Lagerführung. Die Preisänderun- maSuisse gen sollten möglichst gruppiert werden und nur einmal pro Jahr, mit genügender Vor-
warnungszeit, erfolgen.
Dieser Artikel ist so zu belassen, wie er bisher ist, was unbestritten ist. Es gibt keine sciencein-Begründung, weshalb es den neu vorgeschlagenen zweiten Satz braucht. Falls es da- dustries rum geht, eine Regelung einzuführen, die zurzeit Teil hängiger Verfahren ist, wäre dies
ein unzulässiger Versuch zur posterioren Schaffung einer Rechtsgrundlage, was nicht
angeht.