Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Zweckmässigkeit gewisse Anhaltspunkte bestehen.
Weiter bedarf es eines weiteren Abs. 3: "Betrifft die Zwischenüberprüfung die Frage der
Wirtschaftlichkeit, so kann eine Preissenkung erst auf den nächsten für das betreffende
Arzneimittel geltenden, ordentlichen Preissenkungszeitpunkt der Überprüfung der Auf-
nahmebedingungen alle drei Jahre gemäss Art. 65d KVV erfolgen." Es kann nicht sein,
dass unbesehene ausserordentliche Überprüfungen der Wirtschaftlichkeit zu jedem
Zeitpunkt erfolgen können, denn bereits kleinste Währungsschwankungen könnten
dazu führen, dass Preissenkungen verfügt werden. Nur mit dem vorgeschlagenen Abs.
3 wird den Rechtssicherheitsinteressen der Zulassungsinhaberinnen Rechnung getra-
gen werden.
Ohne weitere Spezifizierung zur Verhältnismässigkeit dieser Bestimmung, die ohne sciencein-Nennung von Voraussetzungen eine jederzeitige Überprüfung rechtfertigen kann, sind dustries der Willkür Tür und Tor geöffnet. Dem vorgeschlagenen Art. 66a KVV ist deshalb ein
Abs. 2 mit folgendem Inhalt hinzuzufügen: „Eine Zwischenüberprüfung der Wirksamkeit
und Zweckmässigkeit kann dann erfolgen, wenn wissenschaftliche Daten zeigen, dass
die Wirksamkeit oder Zweckmässigkeit nicht mehr erfüllt sein könnten.“ Wie bereits aus
dem Vorschlag zu Art. 65d Abs. 2 KVV abzuleiten ist, müssen für eine Zwischenüber-
prüfung der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit gewisse Anhaltspunkte bestehen.
Weiter bedarf es eines weiteren Abs. 3: „Betrifft die Zwischenüberprüfung die Frage der
Wirtschaftlichkeit, so kann eine Preissenkung erst auf den nächsten für das betreffende
Arzneimittel geltenden, ordentlichen Preissenkungszeitpunkt der Überprüfung der Auf-
nahmebedingungen alle drei Jahre gemäss Art. 65d KVV erfolgen.“ Es kann nicht sein,
dass unbesehene, ausserordentliche Überprüfungen der Wirtschaftlichkeit zu jedem
Zeitpunkt erfolgen können, denn bereits kleinste Währungsschwankungen könnten
dazu führen, dass Preissenkungen verfügt werden. Nur mit dem vorgeschlagenen Abs.
3 wird den Rechtssicherheitsinteressen der Zulassungsinhaberinnen Rechnung getra-
gen werden.
vips und Intergenerika lehnen diese neue Bestimmung ab. Begründung: Sollte eine Zwi- vips schenprüfung erforderlich sein, muss diese klar begründet sein. Eine jederzeitige Über-
prüfung begünstigt Behördenwillkür und würde aufwändige Rekursverfahren zur Folge
haben.
2.3.11 Bemerkungen zu Artikel 67a KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Kantone
Eventualantrag 7: Art. 67a Abs. 1 Satz 1 KVV ZG
1. Streichen von:[…] und betragen die dadurch erzielten Mehreinnahmen mindestens
20'000 Franken,[…]
2. Ergänzung: Mindereinnahmen können ebenfalls zurückgefordert werden.
Zu Eventualantrag 7: Dass das BAG bereits ab einem Betrag von 20'000 Franken die
Zulassungsinhaberin zur Rückerstattung der seit der Aufnahme erzielten Mehreinnah-
men verpflichten kann, ist angesichts der dadurch anfallenden Vollzugskosten und Bü-
rokratie unverhältnismässig und dieser Passus deshalb zu streichen. Zudem wird auch
bei dieser Bestimmung dem BAG mit der Kann-Formulierung ein zu grosser Handlungs-
spielraum mit Willkürpotenzial gegeben. Schliesslich dürfen die Rückforderungen nicht
nur einseitig gewährt werden. Die Pharmaunternehmen sollen ebenfalls die Möglichkeit
erhalten, Rückforderungen zu stellen, wenn die erwarteten Einnahmen nicht erreicht
werden.