Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 108Fedlex · Ergebnisbericht

2.3.10 Bemerkungen zu Artikel 66a KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Wir sprechen uns dagegen aus, dass dem BAG die Kompetenz erteilt wird, jederzeit ei- SGV ne Zwischenprüfung vorzunehmen. Sollen solche Zwischenprüfungen ermöglicht wer-

den, muss klar festgehalten werden, unter welchen Voraussetzungen solche zulässig

sein sollen.

Organisationen des Gesundheitswesens

Vorschlag: Interphar-

ma Der Inhalt von Art. 66a Entwurf wird zu Abs. 1.

Abs. 2: Eine Zwischenüberprüfung der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit kann dann er-

folgen, wenn wissenschaftlich evidente Daten zeigen, dass die Wirksamkeit oder

Zweckmässigkeit nicht mehr erfüllt sein könnten.

Abs. 3: Betrifft die Zwischenüberprüfung die Frage der Wirtschaftlichkeit, so kann eine

Preissenkung erst auf den nächsten für das betreffende Arzneimittel geltenden, or-

dentlichen Preissenkungszeitpunkt der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle

drei Jahre gemäss Art. 65d KVV erfolgen.

Begründung:

Dem vorgeschlagenen Art. 66a KVV ist ein Abs. 2 mit folgendem Inhalt hinzuzufügen:

"Eine Zwischenüberprüfung der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit kann dann erfolgen,

wenn wissenschaftlich evidente Daten zeigen, dass die Wirksamkeit oder Zweckmäs-

sigkeit nicht mehr erfüllt sein könnten." Wie bereits aus dem Vorschlag zu Art. 65d Abs.

2 KVV abzuleiten ist, müssen für eine Zwischenüberprüfung der Wirksamkeit und

Zweckmässigkeit gewisse Anhaltspunkte bestehen.

Weiter bedarf es eines weiteren Abs. 3: "Betrifft die Zwischenüberprüfung die Frage der

Wirtschaftlichkeit, so kann eine Preissenkung erst auf den nächsten für das betreffende

Arzneimittel geltenden, ordentlichen Preissenkungszeitpunkt der Überprüfung der Auf-

nahmebedingungen alle drei Jahre gemäss Art. 65d KVV erfolgen." Es kann nicht sein,

dass unbesehene ausserordentliche Überprüfungen der Wirtschaftlichkeit zu jedem

Zeitpunkt erfolgen können, denn bereits kleinste Währungsschwankungen könnten da-

zu führen, dass Preissenkungen verfügt werden. Nur mit dem vorgeschlagenen Abs. 3

wird den Rechtssicherheitsinteressen der Zulassungsinhaberinnen Rechnung getragen

werden.

Ohne weitere Spezifizierung zur Verhältnismässigkeit dieser Bestimmung, die ohne sciencein-Nennung von Voraussetzungen eine jederzeitige Überprüfung rechtfertigen kann, sind dustries der Willkür Tür und Tor geöffnet. Dem vorgeschlagenen Art. 66a KVV ist deshalb ein

Abs. 2 mit folgendem Inhalt hinzuzufügen: „Eine Zwischenüberprüfung der Wirksamkeit

und Zweckmässigkeit kann dann erfolgen, wenn wissenschaftliche Daten zeigen, dass

die Wirksamkeit oder Zweckmässigkeit nicht mehr erfüllt sein könnten.“ Wie bereits aus

dem Vorschlag zu Art. 65d Abs. 2 KVV abzuleiten ist, müssen für eine Zwischenüber-

prüfung der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit gewisse Anhaltspunkte bestehen.

Weiter bedarf es eines weiteren Abs. 3: „Betrifft die Zwischenüberprüfung die Frage der

Wirtschaftlichkeit, so kann eine Preissenkung erst auf den nächsten für das betreffende

Arzneimittel geltenden, ordentlichen Preissenkungszeitpunkt der Überprüfung der Auf-

nahmebedingungen alle drei Jahre gemäss Art. 65d KVV erfolgen.“ Es kann nicht sein,

dass unbesehene, ausserordentliche Überprüfungen der Wirtschaftlichkeit zu jedem

Zeitpunkt erfolgen können, denn bereits kleinste Währungsschwankungen könnten da-

zu führen, dass Preissenkungen verfügt werden. Nur mit dem vorgeschlagenen Abs. 3

wird den Rechtssicherheitsinteressen der Zulassungsinhaberinnen Rechnung getragen