Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

BV). Die öffentliche Brandmarkung eines Beschwerdeführers stellt, da nur auf Verord-

nungsebene geregelt, eine unzulässige Einschränkung dieses Grundrechts ohne

Rechtsgrundlage dar. Im Gegensatz zu Art. 59b KVV (Preisvergleich) ist zudem nicht

klar, worin das Interesse der Bevölkerung hier liegen soll.

Vorschlag: santésuisse

1 Das BAG veröffentlicht die Spezialitätenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG).

2 Bei der Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste und bei Indikationser-

weiterungen oder Limitierungsänderungen nach Artikel 65f veröffentlicht es die Grund-

lagen zur Beurteilung der Wirksamkeit und der Zweckmässigkeit des Arzneimittels, des

Vergleichs mit dem durchschnittlichen Auslandpreises unter Angabe der berücksichtig-

ten Referenzländer (Art. 65b Abs. 2a), des Vergleichs mit dem Preis anderer Arzneimit-

tel (Art. 65b Abs. 2 Bst. b) und des Innovationszuschlags (Art. 65b Abs. 8).

3 Bei einer befristeten Aufnahme in die Spezialitätenliste nach Artikel 65 Absatz 6 veröf-

fentlicht es den Zeitraum der Befristung.

4 Wird ein Entscheid des BAG mittels Beschwerde angefochten, so kann das BAG den

Namen des von der Beschwerde betroffenen Arzneimittels veröffentlichen.

5 Es veröffentlicht bei der Überprüfung der Aufnahmebedingungen nach Patentablauf

die aus dem Auslandpreisvergleich resultierenden Fabrikabgabepreise des Originalprä-

parates.

6 Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1–5 erfolgen über eine öffentlich zugängli-

che Online-Plattform mit den entsprechenden Referenzdaten.

7 Die Medikamente die im Rahmen von Geburtsgebrechen nach dem 20. Altersjahr von

der Krankenversicherung übernommen werden müssen, werden ebenfalls samt Preis in

der Spezialitätenliste veröffentlicht.

8 Die Spezialitätenliste gemäss Absatz 6 referenziert zu den Fach- und Patienteninfor-

mationen gemäss HMG Art. 67 und enthält neben den üblichen Informationen zu den

Packungen und Preisen Informationen zum Patentablauf und zur Charakterisierung des

Präparates gemäss Heilmittelgesetz.

Begründung:

Eine erhöhte Transparenz wird von den Versicherern begrüsst. In diesem Rahmen ist

auch sicherzustellen, dass die wesentlichen Informationen auf der Spezialitätenliste

aufgeführt sind. So sind bei den Grundlagen der Beurteilung auch die Ergebnisse der

Wirtschaftlichkeitsüberprüfung zu publizieren (durchschnittlicher Auslandpreis und die

Tagestherapiekosten im Vergleich zu anderen Wirkstoffen). Weiter sollten sämtliche

Präparate eine Kennzeichnung ihres Status bezüglich Original‐ oder Generikum haben.

Zur Verbesserung der Transparenz ist ausserdem das Datum des Patentablaufs des

Wirkstoffes und allfälliger weiterer Schutzrechte (Indikation, Formulierung) zu veröffent-

lichen. Darüber hinaus müssen Medikamente, welche im Rahmen von Geburtsgebre-

chen verwendet werden und ab dem 20. Altersjahr obligatorisch von der Krankenversi-

cherung übernommen werden müssen, ebenfalls auf der Spezialitätenliste gelistet wer-

den. Dabei sollen für die Medikamente der GGML dieselben Regeln angewendet wer-

den, unabhängig von einer Beurteilung durch die IV.

Abs. 3: Die hier vorgesehene Publikation der „befristeten Aufnahme“ nach Art. 65 Ab- scienceinsatz 6 ist problematisch, weil sie namentlich bei chronischen Krankheiten dazu führen dustries kann, dass Patienten eine neue, bessere Medikation nicht verschrieben erhalten, weil

die Befristung als Hürde gegen die Verschreibung wirkt.

Abs. 4: Ist zwingend zu streichen, denn ein Beschwerdeführer macht von seinem ver-