Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten

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fassungsrechtlich garantierten Recht Gebrauch (Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a

BV). Die öffentliche Brandmarkung eines Beschwerdeführers stellt, da nur auf Verord-

nungsebene geregelt, eine unzulässige Einschränkung dieses Grundrechts ohne

Rechtsgrundlage dar. Im Gegensatz zu Art. 59b KVV (Preisvergleich) ist zudem nicht

klar, worin das Interesse der Bevölkerung hier liegen soll.

Abs. 2: In der Verordnung ist präzis und transparent auszuführen, um welche „Grundla- Vereinigung gen“ es sich handelt. Pharmafir-

men in der Abs. 3: Die Befristung einer Aufnahme darf nicht publiziert werden. Eine solche Trans-

Schweiz parenz könnte zur Verunsicherung von Ärzten und Patienten und zum Verzicht auf die

Anwendung führen, obschon die Therapie mit einem solchen Arzneimittel medizinisch (vips) und indiziert wäre. Intergeneri-

ka

Art. 4: vips und Intergenerika fordern die Streichung. Begründung: Eine solche Veröf-

fentlichung würde das einem Beschwerdeführer verfassungsrechtlich garantierte Recht

einschränken.

2.3.15 Bemerkungen zu den Übergangsbestimmungen KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Organisationen des Gesundheitswesens

Vorschlag: Interphar-

ma

Die Bestimmungen der Änderung vom… gelten nicht für Gesuche, die beim Inkrafttreten

dieser Änderung beim BAG hängig sind.

Streichen des Abs. 2.

Begründung:

Die Übergangsbestimmungen sind wie folgt zu ändern: "Die Bestimmungen der Ände-

rung vom... gelten nicht für Gesuche, die beim Inkrafttreten dieser Änderung beim BAG

hängig sind." Die Übergangsbestimmungen leisten einem Verhalten Vorschub, dass be-

reits beim BAG hängige Gesuche verschleppt werden. Mit der vorgeschlagenen Über-

gangsbestimmung lässt sich ein solches Verschleppen verhindern und den Rechtssi-

cherheitsinteressen der Zulassungsinhaberinnen wird Rechnung getragen.

Die Übergangsbestimmungen sind wie folgt zu ändern: „Die Bestimmungen der Ände- scienceinrung vom… gelten nicht für Gesuche, die beim Inkrafttreten dieser Änderung beim BAG dustries hängig sind.“ Die Übergangsbestimmungen leisten einem Verhalten Vorschub, dass be-

reits beim BAG hängige Gesuche verschleppt werden. Mit der vorgeschlagenen Über-

gangsbestimmung lässt sich ein solches Verschleppen verhindern und den Rechtssi-

cherheitsinteressen der Zulassungsinhaberinnen wird Rechnung getragen.

Die Übergangsbestimmungen können rechtsgültige Verfügungen rechtlich nicht aufhe- vips

ben (Art. 65d) und hängige Rechtsverfahren nicht aushebeln.

2.4 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen der KLV

2.4.1 Bemerkungen zu Artikel 31a KLV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori