Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten

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Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Wir sprechen uns gegen eine Verlängerung der Einreichungsfrist bei beschleunigten SGV Aufnahmeverfahren aus.

Organisationen des Gesundheitswesens

Vorschlag: Curafutura

Abs. 2: Im beschleunigten Aufnahmeverfahren kann ein Gesuch bis spätestens 35 Tage

vor der Sitzung der EAK, an der es behandelt werden soll, eingereicht werden.

Vorschlag: Interphar-

ma

Abs. 2: Im beschleunigten Aufnahmeverfahren kann ein Gesuch bis spätestens 20 Tage

vor der Sitzung der EAK, an der es behandelt werden soll, eingereicht werden.

Begründung:

Die Frist für die Einreichung von Gesuchen, die auf beschleunigten Verfahren basieren,

ist bei 20 Tagen zu belassen. Solche Fälle sind eher selten, und es gibt keine ausrei-

chende Begründung für eine Verzögerung, zumal dies dem Ziel einer Beschleunigung

der Aufnahmeverfahren und dem raschen Zugang der Patienten zu innovativen Thera-

pien widerspricht.

Die Frist für die Einreichung von Gesuchen, die auf beschleunigten Verfahren basieren, scienceinist bei 20 Tagen zu belassen. Solche Fälle sind eher selten, und es gibt keine ausrei- dustries chende Begründung für eine Verzögerung, zumal dies dem Ziel einer Beschleunigung

der Aufnahmeverfahren und dem raschen Zugang der Patienten zu innovativen Thera-

pien widerspricht.

Die Verlängerung der Einreichungsfrist von 20 auf 35 Tagen ist eine markante Ver- vips

schlechterung. Die Begründung einer organisatorischen Notwendigkeit kann in keiner

Weise überzeugen. Eine solche Regelung, die für die Therapie wichtige innovative Arz-

neimittel betrifft, wäre ein klarer Rückschritt mit Bezug auf das vom EDI unterstütze Ziel

beschleunigter Verfahren und wird abgelehnt.

2.4.2 Bemerkungen zu Artikel 34 KLV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Organisationen des Gesundheitswesens

Vorschlag: SCHWABE

Pharma AG 2 Den Unterschieden der Arzneimittel ist bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit hin-

reichend Rechnung zu tragen.

3 Der Innovationszuschlag nach Artikel 65b Absatz 8 KVV wird für Arzneimittel, die in

eine der Kategorien nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a oder b eingeteilt sind, für

höchstens 15 Jahre gewährt.

Vorschlag: Schweizeri-

scher Ver-Abs. 2: Den Unterschieden der Arzneimittel ist bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit band für hinreichend Rechnung zu tragen. komple-

mentärme-Abs. 2 Entwurf wird zu Abs. 3 dizinische

Heilmittel Begründung: SVKH