Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten
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tung verfassungsrechtlich nicht zulasten der Zulassungsinhaberin gehen könnte.
Weitere
Vorschlag: Schweizeri-
sche Medi-Redaktionelle Anpassung: Das BAG kann ein vom Institut zugelassenes Arzneimittel, kamentendas für die medizinische Versorgung von grosser Bedeutung ist, auch ohne Antrag der
Informati-Zulassungsinhaberin oder gegen deren Antrag in die Spezialitätenliste aufnehmen oder
darin belassen. Es legt dabei den Preis fest, den der Versicherer zu übernehmen hat. onsstelle
(SMI)
Begründung:
Art. 70 soll sicherstellen, dass die Schweizer Patienten Zugang zu allen notwendigen
haben. Die SMI begrüsst dieses Ziel. Die redaktionelle Bearbeitung kann die SMI nach-
vollziehen. Damit es nicht zu Missverständnissen kommt, sollte in Art. 70 jedoch Vergü-
tung durch Preis ersetzt werden.
Art. 44 KVG (Tarifschutz) hält fest, dass die Leistungserbringer sich an die vertraglich
oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten müssen. Sie dürfen nach diesem
Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz). Medikamente
werden behördlich festgelegt. In der Spezialitätenliste werden somit Preise aufgeführt.
Vergütungen sieht das KVG nur für Produkte der MiGEL vor (Art. 44). In Art. 70 KVV ist
demzufolge Vergütung durch Preise zu ersetzen.
2.3.14 Bemerkungen zu Artikel 71 KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Kantone
Nous soutenons en revanche les dispositions sur la transparence des décisions (art. 71 NE
OAMAL).
Wir begrüssen es, dass nicht nur die Spezialitätenliste veröffentlicht wird, sondern auch SG
die Grundlagen der Beurteilung der Wirksamkeit und der Zweckmässigkeit eines Arz-
neimittels, des Vergleichs mit dem Preis anderer Arzneimittel und des lnnovationszu-
schlags.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Wir sprechen uns dezidiert für die Streichung von Abs. 4 aus. Es ist ein legitimes Recht SGV jedes Zulassungsstellers, einen Entscheid des BAG mittels Beschwerde anzufechten.
Es darf nicht sein, dass in einem solchen Fall in Form einer Veröffentlichung eine Zu-
satzstrafe verhängt wird.
Organisationen des Gesundheitswesens
Vorschlag: Curafutura
Abs. 2: Bei der Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste und bei Indikati-
onserweiterungen oder Limitierungsänderungen nach Artikel 65f veröffentlicht es die
Grundlagen zur Beurteilung der Wirksamkeit und der Zweckmässigkeit des Arzneimit-
tels, des Vergleich mit dem durchschnittlichen Auslandpreises unter Angabe der be-
rücksichtigten Referenzländer (Art. 65b Abs. 2a), des Vergleichs mit dem Preis anderer
Arzneimittel (Art. 65b Abs. 2 Bst b) und des Innovationszuschlags (Art. 65b Abs. 8).
Abs. 7: Die Medikamente, die im Rahmen von Geburtsgebrechen gemäss der Geburts-
gebrechenmedikamentenliste der Invalidenversicherung nach dem 20. Altersjahr von
der Krankenversicherung übernommen werden müssen, werden ebenfalls samt Preis in
der Spezialitätenliste veröffentlicht.
Abs. 8: Die Spezialitätenliste gemäss Absatz 6 referenziert zu den Fach- und Patienten-