Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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Eine erhöhte Transparenz wird von den Versicherern begrüsst. In diesem Rahmen ist

auch sicherzustellen, dass die wesentlichen Informationen auf der Spezialitätenliste auf-

geführt werden. Bei den Grundlagen der Beurteilung sollten auch die Ergebnisse der

Wirtschaftlichkeitsüberprüfung publiziert werden (durchschnittlicher Auslandpreis und

die Tagestherapiekosten im Vergleich zu anderen Wirkstoffen). Weiter sollten sämtliche

Präparate eine Kennzeichnung ihres Status bezüglich Original- oder Generikum haben.

Zur Verbesserung der Transparenz ist auch das Datum des Patentablaufs des Wirkstof-

fes und allfälliger weiterer Schutzrechte (Indikation, Formulierung) zu veröffentlichen.

Darüber hinaus müssen Medikamente die durch die Verwendung im Rahmen von Ge-

burtsgebrechen obligatorisch ab dem 20. Altersjahr von der Krankenversicherung über-

nommen werden müssen, ebenfalls auf der Spezialitätenliste gelistet werden.

Vorschlag: Interpha-

rma Absätze 3 und 4 streichen.

Abs. 4: Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1–3 erfolgen über eine öffentlich zu-

gängliche Online-Plattform.

Begründung:

Abs. 3: Die hier vorgesehene Publikation der "befristeten Aufnahme" nach Art. 65 Ab-

satz 6 ist problematisch, weil sie namentlich bei chronischen Krankheiten dazu führen

kann, dass Patienten eine neue, bessere Medikation nicht verschrieben erhalten, weil

die Befristung als Hürde gegen die Verschreibung wirkt.

Abs. 4: Ist zwingend zu streichen, denn ein Beschwerdeführer macht von seinem ver-

fassungsrechtlich garantierten Recht Gebrauch (Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a

BV). Die öffentliche Brandmarkung eines Beschwerdeführers stellt, da nur auf Verord-

nungsebene geregelt, eine unzulässige Einschränkung dieses Grundrechts ohne

Rechtsgrundlage dar. Im Gegensatz zu Art. 59b KVV (Preisvergleich) ist zudem nicht

klar, worin das Interesse der Bevölkerung hier liegen soll.

Vorschlag: santésuisse

1 Das BAG veröffentlicht die Spezialitätenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG).

2 Bei der Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste und bei Indikationser-

weiterungen oder Limitierungsänderungen nach Artikel 65f veröffentlicht es die Grundla-

gen zur Beurteilung der Wirksamkeit und der Zweckmässigkeit des Arzneimittels, des

Vergleichs mit dem durchschnittlichen Auslandpreises unter Angabe der berücksichtig-

ten Referenzländer (Art. 65b Abs. 2a), des Vergleichs mit dem Preis anderer Arzneimit-

tel (Art. 65b Abs. 2 Bst. b) und des Innovationszuschlags (Art. 65b Abs. 8).

3 Bei einer befristeten Aufnahme in die Spezialitätenliste nach Artikel 65 Absatz 6 veröf-

fentlicht es den Zeitraum der Befristung.

4 Wird ein Entscheid des BAG mittels Beschwerde angefochten, so kann das BAG den

Namen des von der Beschwerde betroffenen Arzneimittels veröffentlichen.

5 Es veröffentlicht bei der Überprüfung der Aufnahmebedingungen nach Patentablauf

die aus dem Auslandpreisvergleich resultierenden Fabrikabgabepreise des Originalprä-

parates.

6 Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1–5 erfolgen über eine öffentlich zugängli-

che Online-Plattform mit den entsprechenden Referenzdaten.