Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten

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Abs. 1: Keine Bemerkungen.

Abs. 2: Insbesondere aufgrund der Sonderstellung der komplementärmedizinischen

Arzneimittel ist beim therapeutischen Quervergleich den Unterschieden der Arzneimittel

hinreichend Rechnung zu tragen. Sind also die für den therapeutischen Quervergleich

„relevanten“ Arzneimittel nicht wirklich vergleichbar, hat sich dies auch beim therapeuti-

schen Quervergleich niederzuschlagen. Dies gilt umso mehr, falls komplementärmedi-

zinische Arzneimittel mit chemischen Arzneimitteln verglichen werden sollen, da erstere

viel höhere Herstellungskosten haben.

Vorschlag: Max Zeller

Söhne AG ...

2 Den Unterschieden der Arzneimittel ist bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit hin-

reichend Rechnung zu tragen.

3 Der Innovationszuschlag nach Artikel 65b Absatz 8 KVV wird für Arzneimittel, die in

eine der Kategorien nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a oder b eingeteilt sind, für

höchstens 15 Jahre gewährt.

2.4.3 Bemerkungen zu Artikel 34a KLV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Kantone

Eventualantrag 8: Art. 34a Abs. 1 Satz 1 KLV: Verzicht auf Aufnahme der Länder Belgi- ZG en, Finnland und Schweden als Referenzländer.

Zu Eventualantrag 8: In der Art. 34a Abs. 1 KLV wird festgehalten: «Die Wirtschaftlich-

keit wird aufgrund eines Auslandpreisvergleichs mit Ländern mit wirtschaftlich ver-

gleichbaren Strukturen im Pharmabereich beurteilt.» Die Länder Belgien, Finnland und

Schweden haben andere Wirtschaftsstrukturen als die Schweiz. Darüber hinaus und

viel bedeutender ist, dass der «Medikamentenmarkt» in diesen Ländern anders reguliert

ist als in der Schweiz. Dies gilt zwar schon für den bestehenden Länderkorb, ist aber

noch keine Rechtfertigung, dieses Instrument weiter auszubauen. Mit dem Länderkorb

werden nämlich nicht die Preise verglichen sondern die länderspezifischen Regulierun-

gen importiert, ohne dabei die Wirtschaftsstruktur bzgl. Löhnen, Mieten etc. zu berück-

sichtigen. Damit reiht sich die Schweiz in den allgemeinen europäischen Regulierungs-

eintopf ein und verwässert die eigenen politischen Grundsätze, welche Forschung und

Entwicklung stärken wollen.

Politische Parteien

Pour des raisons de clarté et d’interprétation, le PS propose de compléter l’alinéa 1 SPS comme suit :

1 Le caractère économique est jugé, non seulement sur la base de la comparaison avec

le prix et l’efficacité d’autres médicaments, mais également sur la base de la comparai-

son avec le prix pratiqué dans des pays étrangers […]

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Wie wir bereits einleitend festgehalten haben, sind wir klar der Meinung, dass bei der SGV Preisfestsetzung dem Nutzen der Arzneimittel eine deutlich grössere Beachtung ge-

schenkt werden sollte. Die Mitberücksichtigung zusätzlicher Länder ohne wirtschaftlich

vergleichbare Strukturen im Pharmabereich im Auslandpreisvergleich würde dieser For-

derung zuwider laufen. Die vorgeschlagene Anpassung lehnen wir deshalb ab.